Bauüberwachung - ein Überblick für angehende Architekten
von Universitätsprofessor Dr.-Ing., Dipl.-Wirtsch.-Ing. Wolfdietrich Kalusche, Architekt
(dieser Text ist eine Wiedergabe eines Artikels aus: Deutsche Bauzeitschrift 3/1998)

Als Mirror übernommen von: http://www.pboek.tu-cottbus.de/literatur/veroeffentlichungen/bauueberwachung.htm

 


Einleitung

Die Bauüberwachung als Aufgabe der Architekten wird in den Lehrplänen der meisten deutschen Hochschulen stiefmütterlich behandelt. Um so notwendiger ist für Absolventen, die nach Abschluß des Studiums erste Berufserfahrungen sammeln und sich noch im Hinblick auf ihr Berufsfeld orientieren, ein ihren Bedürfnissen entsprechendes Informationsangebot.

Der Verfasser des vorliegenden Aufsatzes ist Professor für Planungs- und Bauökonomie an der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus. Er behandelt in dieser Funktion die wirtschaftlichen Fragestellungen des Bauens aus der Sicht der Auftraggeber, also der Bauherren und seiner Planer (Architekten und Ingenieure). Mit diesem Beitrag soll jüngeren Kollegen ein erster Überblick über die Aufgaben der Bauüberwachung gegeben werden.

1. Bauausführung und Beteiligte

Die Bauausführung bringt eine Vielzahl unterschiedlicher und durchweg sehr anspruchsvoller Aufgaben mit sich, welche zeitgleich von Vertretern der Bauherrenseite, der Bauaufsichtsbehörde und vergleichbarer Institutionen sowie der ausführenden Firmen wahrzunehmen sind. Alle beteiligten Fachleute verfolgen im Grundsatz die gleichen Ziele: die qualitäts-, kosten- und termingerechte Erstellung des Bauwerkes unter Einhaltung der notwendigen Sicherheitserfordernisse.

Auftraggeber, Auftragnehmer und Aufsichtsbehörde üben in unterschiedlicher Form Überwachungsfunktionen aus und setzen dafür Bauleiter ein. Es sind deshalb drei Arten von Bauleitern zu unterscheiden. Diese handeln dabei im Rahmen ihres jeweiligen Auftrages und den damit verbundenen Zielsetzungen. Letztere zu kennen, ist besonders für den Architekten notwendig, da er im Auftrag seines Bauherrn eine große Zahl von Gewerken zu koordinieren und zu überwachen hat.

Während für Bauherren die Nutzung des Gebäudes im Vordergrund steht, Architekten und Ingenieure an der Gestaltqualität des Gebäudes bzw. der funktionsgerechten Lösung ihrer Aufgabe interessiert sind, steht für die ausführenden Firmen der rationelle Einsatz von Personal und Gerät in Erfüllung des Bauvertrages im Vordergrund. Darüber hinaus verfolgt jeder der Mitwirkenden wirtschaftliche Ziele, vor allem zur Erreichung des eigenen Einkommens (z. B. Honorar, Gewinn) bei Auslastung seiner Kapazitäten und möglichst geringem Risiko.

Einige Anmerkungen zu den Aufgabenprofilen der verschiedenen Bauleiter - je nach der Seite des Auftraggebers, der Auftragnehmer und der Bauaufsichtsbehörde - sind deswegen angebracht.

Zu den Pflichten der ausführenden Firmen (Bauunternehmer, Handwerksbetriebe) als Auftragnehmer heißt es in der Bauordnung im § 56 Unternehmer:

"(1) Jeder Unternehmer ist für die ordnungsgemäße, den allgemein anerkannten Regeln der Technik (Anmerkung des Verfassers: siehe dazu insbesondere VOB/C) und den genehmigten Bauvorlagen entsprechende Ausführung der von ihm übernommenen Arbeit und insoweit für die ordnungsgemäße Einrichtung und den sicheren Betrieb der Baustelle verantwortlich. Er hat die erforderlichen Nachweise über die Verwendbarkeit der verwendeten Bauprodukte und Bauarten zu erbringen und auf der Baustelle bereitzuhalten."
(Musterbauordnung der Länder ..., Fassung vom Dezember 1992)

Für die fachgerechte Durchführung der einzelnen Gewerke auf der Seite der Auftragnehmer werden Firmenbauleiter für die Organisation und Disposition der Leistungen des einzelnen Bauauftrages eingesetzt. Hierzu gehören neben den oben genannten Pflichten laut Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB):

  • Einhaltung von Arbeitsschutzvorschriften (Tragen von Schutzhelmen und Sicherheitsschuhen, Herstellen ausreichender Gerüstverankerungen u. a.)
  • Schutz der Leistungen vor Diebstahl und vor Beschädigung bis zur Abnahme und während der Ausführung nachfolgender Gewerke.
    (siehe dazu ausführlich § 4 VOB/B)

Je nach Organisationsstruktur des einzelnen Unternehmens werden geeignete Fachleute als Oberbauleiter mit einer Bausparte bzw. als Bauleiter mit der Leitung einer Großbaustelle oder mehreren kleineren Baustellen betraut. Sie verantworten den Einsatz von Personal und Geräten und wirken teilweise auch bei der Auftragsbeschaffung mit.

Einzelne Abschnitte größerer Baustellen werden Bauführern übertragen. Zu ihrem Aufgabenbereich gehört im wesentlichen die Steuerung des Bauablaufes sowie das zugehörige Berichtswesen. Ferner erstellen sie die Aufmaße, soweit diese Tätigkeiten nicht ganz oder teilweise von den Polieren oder Schachtmeistern übernommen werden.

Auch die Bauaufsichtsbehörden verwenden den Begriff des Bauleiters. Hierbei geht es um die Überprüfung der ordnungsgemäßen Ausführung der Bauvorhaben entsprechend der Genehmigung. Damit verbunden ist im allgemeinen - allerdings je nach Art und Größe des Bauvorhabens und nach Bundesland unterschiedlich - die Rohbauabnahme sowie die behördliche Abnahme des fertigen Gebäudes.

"Diese Tätigkeit enthält Rechte und Pflichten gegenüber der Öffentlichkeit und der Baurechtsbehörde. Der verantwortliche Bauleiter hat die ordnungsgemäße und den genehmigten Bauvorlagen entsprechende Bauausführung zu überwachen und darauf zu achten, daß die Arbeiten der Baubeteiligten ohne gegenseitige Gefährdung und ohne Gefährdung Dritter durchgeführt werden können."
(Literatur: Locher/Köble/Frik: Kommentar zur HOAI ..., Seite 510)

Architekten als Objektplaner und Ingenieure als fachlich Beteiligte erbringen die Objektüberwachung im Auftrag des Bauherrn (Auftraggeber). Welche Aufgaben damit im Grundsatz verbunden sind, wird im folgenden ausführlich dargestellt.

2. Aufgaben des Architekten

Die Bauüberwachung des Architekten ist in der Regel Teil des Architektenvertrages - eines Werkvertrages. Der Architekt schuldet daraus dem Bauherrn ein von Mängeln freies Werk. (siehe dazu ausführlich: §§ 631 ff Bürgerliches Gesetzbuch)

Es gibt allerdings kein genaues Regelwerk, um zu einem mängelfreien Bauwerk zu kommen. Dennoch stellt sich die Frage, welche Leistungen auf jeden Fall erbracht werden müssen bzw. die Voraussetzung für eine erfolgreiche Bauüberwachung darstellen.

In der Bauordnung werden die damit verbundenen Pflichten des Architekten in
§ 57 Bauleiter bestimmt:
"(1) Der Bauleiter hat darüber zu wachen, daß die Baumaßnahme dem öffentlichen Baurecht, den allgemein anerkannten Regeln der Technik und den genehmigten Bauvorlagen entsprechend durchgeführt wird und die dafür erforderlichen Weisungen zu erteilen. Er hat im Rahmen dieser Aufgabe auf den sicheren bautechnischen Betrieb der Baustelle, insbesondere auf das gefahrlose Ineinandergreifen der Arbeiten der Unternehmer zu achten. Die Verantwortlichkeit der Unternehmer bleibt unberührt.

(2) Der Bauleiter muß über die für seine Aufgabe erforderliche Sachkunde und Erfahrung verfügen. Verfügt er auf einzelnen Teilgebieten nicht über die erforderliche Sachkunde, so sind geeignete Sachverständige (Fachbauleiter) heranzuziehen. Diese Treten insoweit an die Stelle des Bauleiters. Der Bauleiter hat die Tätigkeit der Fachbauleiter und seine Tätigkeit aufeinander abzustimmen."
(Literatur: Musterbauordnung der Länder ..., Fassung vom Dezember 1992)

Darüber hinaus lassen sich die Aufgaben der Bauüberwachung am ehesten anhand der Leistungsphase 8. Objektüberwachung des § 15 HOAI (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure) beschreiben. In diesem Zusammenhang sei jedoch darauf hingewiesen, daß die Honorarordnung "keine normativen Leistungsbilder für den Inhalt von Architekten- und Ingenieurleistungen" enthält, sondern daß es sich bei der HOAI um eine Preisverordnung handelt und diese damit keine vertragsrechtliche Leitbildfunktion hat.
(Literatur: NJW 1997, Heft 9, Seite 586)

Zu den Grundleistungen der Objektüberwachung zählen:

  • Überwachen der Ausführung des Objektes
  • Koordinieren der an der Objektüberwachung fachlich Beteiligten
  • Überwachung und Detailkorrektur von Fertigteilen
  • Aufstellen und Überwachen eines Zeitplanes (Balkendiagramm)
  • Führen eines Bautagebuches
  • Gemeinsames Aufmaß mit den ausführenden Unternehmen
  • Abnahme der Bauleistungen
  • Rechnungsprüfung
  • Kostenfeststellung
  • Antrag auf behördliche Abnahmen und Teilnahme
  • Übergabe des Objekts
  • Auflisten der Gewährleistungsfristen
  • Überwachen der Beseitigung der bei der Abnahme der Bauleistungen festgestellten Mängel
  • Kostenkontrolle.

Als Besondere Leistungen können darüber hinaus vereinbart werden:

  • Aufstellen, Überwachen und Fortschreiben von differenzierten Zeit-, Kosten- oder Kapazitätsplänen (Netzpläne, EDV-gesteuerte Ablauf- und Kostenpläne).

Daneben hat der Bauleiter des Auftraggebers - der Architekt - gemäß § 4 VOB/B für die Aufrechterhaltung der allgemeinen Ordnung aus der Baustelle zu sorgen, das Zusammenwirken der verschiedenen Unternehmer zu regeln sowie öffentlich-rechtliche Genehmigungen, wenn nötig, herbeizuführen.
(siehe dazu ausführlich: § 4 VOB/B)

Die wesentlichen Inhalte der Leistungsphase 8. Objektüberwachung, welche als Aufgaben des Architekten bei der Bauüberwachung zu verstehen sind, werden nachfolgend erläutert.

Grundleistungen der Objektüberwachung:

Das Überwachen der Ausführung ist die zentrale Aufgabe der Objektüberwachung. "Dabei muß auf die Übereinstimmung mit der Baugenehmigung, den Ausführungsplänen und den Leistungsbeschreibungen geachtet werden. Die Ausführung muß übereinstimmen mit den anerkannten Regeln der Technik und den einschlägigen Vorschriften. Die anerkannten Regeln der Technik sind teils schriftlich niedergelegt, wie in den DIN-Vorschriften, in den einheitlichen Technischen Baubestimmungen des ETB-Ausschusses oder in den technischen Richtlinien einzelner Bauverbände."
(Literatur: Locher/Köble/Frik: Kommentar zur HOAI ..., Seite 510)

Art, Umfang und Termine der Leistungen müssen vorab im Bauvertrag, ergänzt durch die Leistungsbeschreibung, vereinbart worden sein. Abweichungen zu den im Bauvertrag enthaltenen Leistungen oder Regelungen, welche vom Bauherrn ausgelöst oder von der Objektüberwachung erkannt werden, bedürfen der schriftlichen Mitteilung an die betroffenen Firmen bzw. der schriftlichen Vereinbarung mit diesen.

Zu diesen Abweichungen gehören insbesondere:

  • Änderungen der Ausführungstermine, z. B. aufgrund geänderter Inbetriebnahme
  • Terminabweichungen von solchen Gewerken, welche als Vorleistung für die Arbeiten der ausführenden Firma von Bedeutung sind, z. B. Terminverzögerungen der Rohbauarbeiten als Vorleistung für die Estricharbeiten
  • Mängel für solche Leistungen, deren mangelhafte Ausführung von der Objektüberwachung schon vor der Abnahme erkannt werden, damit diese baldmöglichst beseitigt werden (Terminsetzung)
  • formale und inhaltliche Fehler bei der Rechnungsstellung, z. B. fehlerhafte Positionszuordnung
  • Anmahnung der Schlußrechnung nach Fertigstellung und Abnahme der vertraglichen Leistungen im Hinblick auf die ordnungsgemäße Abrechnung aller Bauverträge und die
  • Kostenfeststellung.

Die notwendigen Mitteilungen und Vereinbarungen sind von der Objektüberwachung in geeigneter Form bzw. mittels geeigneter Methodik (Ablagesystem, Datenbank etc.) zu dokumentieren und auf Einhaltung zu kontrollieren. Dies betrifft insbesondere geänderte Fristen.

Koordinieren der fachlich Beteiligten bedeutet im Zuge der Bauausführung (Objektüberwachung) die technische und terminliche Koordination der ausführenden Firmen durch den Architekten. Grundlage hierfür ist der von ihm unter Beachtung der Rahmentermine erstellte Zeitplan für die Bauausführung. Rahmentermine, z. B. den Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Gebäudes, muß der Auftraggeber vorgeben. Der Bauherr soll daneben nur im Ausnahmefall in die Koordination der ausführenden Firma durch den Objektplaner eingreifen.

Die Koordination von Leistungen durch den Architekten hat aber auch Grenzen: "Der Architekt, der die Bauüberwachung übernommen hat, muß dafür sorgen, daß die verschiedenen Bauarbeiten bzw. Arbeiten der verschiedenen Gewerke sachdienlich und zeitlich aufeinander abgestimmt sind. Diese Koordinierungspflicht endet dort, wo es um die Abstimmung der Leistungen von mehreren Sonderfachleuten oder Spezialunternehmen geht, deren Fachgebiet der Architekt nicht beherrschen muß. Hier trifft die beteiligten Sonderfachleute die Koordinierungspflicht für ihren Tätigkeitsbereich."
(Literatur: Baurecht 1976, Urteil des BGH, Seite 138).

Wenn es im Rahmen der technischen Koordination erforderlich ist, daß ausführende Firmen Montagezeichnungen für Fertigteile liefern, hat der Architekt diese auf Übereinstimmung mit der Ausführungsplanung zu prüfen. Hierbei kommt es unter anderem auf Befestigungen am Bauwerk, Ausbildungen von Details in Hinsicht auf die Bauphysik sowie den Ablauf der Fertigung an.

Zur Objektüberwachung gehört auch das Aufstellung und Überwachen eines Bauzeitplanes. Darin stimmt der Architekt mit dem Bauherrn alle für die ausführenden Firmen verbindlichen Terminvorgaben ab, die Gegenstand des Bauvertrages werden. Dies gilt entsprechend für den Gesamtterminplan sowie alle Terminpläne, die einzelne Bauwerke, Bauabschnitte, Gewerke oder Lose betreffen, unabhängig davon, ob diese schon beauftragt sind oder noch nicht. Änderungen der Terminvorgaben, die im Verlauf der Vergaben oder der Bauausführung notwendig werden, sind kurzfristig mit den Beteiligten abzustimmen und in die Terminplanung einzuarbeiten.

Die Darstellungsform des Terminplanes kann sehr einfach sein. Als Grundleistung wird vom Architekten ein Balkenplan erwartet. Dieser ist nach Wochen und Arbeitstagen zu gliedern. Dabei wird z. B. jeder Bauvertrag - gegliedert nach Gewerk oder Los - als einzelner Vorgang dargestellt. Abhängigkeiten zwischen diesen Vorgängen werden durch Anfang und Ende der einzelnen Leistungsinhalte sowie wesentliche Zwischentermine bestimmt.

Zu den Zwischenterminen gehören unter anderem die Fertigstellung von Abschnitten der Rohbauarbeiten, die Fertigmontage der Haustechnik, Änderungen der Baustelleneinrichtung oder der Beginn von Winterbaumaßnahmen, welche für mehrere Auftragnehmer von Bedeutung sind, sowie die Teil- und Schlußabnahmen von Gewerken und die Übergabe an den Bauherrn.

Der Bauzeitplan ist Maßstab der periodisch durchgeführten Termin- und Fortschrittskontrolle auf der Baustelle. Letztere erfordert die ständige Überprüfung der Bautätigkeiten. Werden bei einem Gewerk Störungen oder Verzögerungen von Terminen erkannt, welche die geordnete Baudurchführung gefährden, ist mit der Firma unverzüglich zu klären, wie die festgestellten Probleme gelöst werden können.

Der Bauzeitplan dient darüber hinaus dem Bauherrn als Grundlage für die Finanzierungsplanung. Der Bauherr kann aus dem Terminangaben abschätzen, wann er für erbrachte Leistungen Rechnungen der Auftragnehmer zu erwarten hat.

Das Bautagebuch dient dem lückenlosen Nachweis des Bauablaufs und besonderer Ereignisse im Zuge der Leistungserfüllung. Der Bauherr kann den Auftragnehmer (ausführende Firma) verpflichten, ein Bautagebuch zu führen bzw. Bautagesberichte anzufertigen, welche ihm bzw. seinem Bevollmächtigten - dem bauleitenden Architekten - täglich oder in bestimmten Zeitabständen zur Einsicht vorzulegen sind.

Das Bautagebuch soll im Streitfall zwischen den Parteien als Beweismittel dienen. Voraussetzung ist, daß es von den Bevollmächtigten beider Vertragsparteien täglich unterzeichnet wird. In das Bautagebuch sind insbesondere einzutragen:

(1) Wetter und Temperaturen am Arbeitsplatz
(2) Beginn und Ende der Arbeitsschicht(en)
(3) Leistung der Auftragnehmer (Zahl der Poliere, Facharbeiter, Hilfsarbeiter)
(4) Geleistete Stundenlohnarbeiten
(5) bei Großgeräten: Zugang, Einsatz, Abgang, Dauer und Ursache eines Ausfalls
(6) Zugang von Stoffen und Bauteilen, von wem geliefert
(7) Angaben über Beschaffenheit des Baugrundes
(8) Beginn und Beendigung einzelner Bauarbeiten und Bauabschnitte
(9) Grund und Dauer von Unterbrechungen und Verzögerungen
(10) außergewöhnliche Ereignisse (Unfälle, Rutschungen, Baueinstellungen usw.)
(11) Notwendigkeit etwaiger Abweichungen von genehmigten Bauzeichnungen mit Begründung, Beantragung und Genehmigung solcher Änderungen
(12) Vermerke über Aufmessungen
(13) Eingang von Ausführungszeichnungen, Änderungs- und Berichtigungsblättern und Aushändigung an den Unternehmer
(14) Hinweise auf Anforderungen der Bauüberwachung und auf wichtige Vereinbarungen mit dem Unternehmer
(15) wichtige mündliche Weisungen an den Bauführer
(16) Name und Tätigkeit des jeweiligen Bauleiters.
(Literatur: Döbereiner, W. und Liegert ..., 1977, Seite 40)

Für das Bautagebuch gibt es Formblätter, die im Fachhandel erhältlich sind.

Beim Aufmaß der Bauleistungen wird der tatsächlich erbrachte Leistungsumfang ermittelt und festgestellt. Der Auftragnehmer benötigt das Aufmaß zur Vorlage mit der ordnungsgemäßen, d. h. prüffähigen Rechnung. Sein Bauleiter oder dessen Vertreter erstellt das Aufmaß und legt es dem bauleitenden Architekten zusammen mit der Rechnung zur Prüfung vor.

Für das Aufmaß gelten die Vorschriften der VOB/C. Grundlage des Aufmaßes sind die Ausführungszeichnungen, Aufmaße vor Ort sollen unter Teilnahme des Architekten, d. h. gemeinsam, erfolgen.
(siehe hierzu ausführlich: § 14 VOB/B)

Bei der Abnahme der Bauleistungen hat der Architekt die Bauarbeiten und Baustoffe auf Mängel zu überprüfen. Er ist ferner verpflichtet, im Rahmen seiner Koordinationspflicht, die Teilabnahmen von technischen Anlagen, z. B. Heizung, Klima und Lüftung, durch die Fachingenieure terminlich zu überwachen und erforderlichenfalls zu veranlassen.

Eine technische Kontrolle von Leistungen kann vom Architekten im allgemeinen nicht bzw. nur im Rahmen seiner speziellen Kenntnisse und Erfahrungen erwartet werden. So wird er die Bewehrung bis zu einem geringen Schwierigkeitsgrad (Standsicherheitsnachweis) und als erbrachte Leistung für den Auftragnehmer (Bauvertrag) entgegennehmen. Die Abnahme in konstruktiver Hinsicht (bzw. ab durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad) muß durch den Tragwerksplaner erfolgen.
(vergleiche hierzu ausführlich § 15 LP 8 sowie § 63 HOAI)

Architekt und Fachingenieure führen in Bezug auf die Bauleistungen die technische Abnahme durch. Sie beinhaltet die Überprüfung auf die vertragsgemäße, insbesondere mängelfreie Ausführung der Bauleistungen. Sie dient der Vorbereitung der rechtsgeschäftlichen Abnahme (Vertragserfüllung). Diese erfolgt im allgemeinen durch den Bauherrn selbst, sofern dieser nicht einen Vertreter - z. B. den Architekten - hiermit ausdrücklich bevollmächtigt hat (Schriftform).

Die Rechnungsprüfung umfaßt die fachtechnische und rechnerische Prüfung der Abschlagsrechnungen, Teilschluß- oder Schlußrechnungen der ausführenden Firmen und Lieferanten.

Der Architekt und die fachlich Beteiligten prüfen jeweils für ihren Fachbereich die Rechnungen auf Richtigkeit und Übereinstimmung mit dem Vertrag. Sie halten jeweils die Ergebnisse ihrer Prüfung (bestätigte oder korrigierte Einzelpositionen) fest und leiten die Rechnungsunterlagen an den Bauherrn. Hierbei ist insbesondere darauf zu achten, daß die in Rechnung gestellten Leistungen im notwendigen Umfang (Aufmaß) tatsächlich und mängelfrei erbracht worden sind.

Die geprüfte Rechnung ist Voraussetzung für die Zahlungen des Bauherrn an seine Auftragnehmer. Die Bauleitung darf die Zahlungsfreigabe dann nicht erteilen, wenn die Forderungen der Firmen noch nicht fällig sind. Dies ist auch der Fall, wenn z. B. die Schlußrechnung nicht prüffähig ist.

Bei der Kostenfeststellung handelt es sich nach DIN 276 Kosten im Hochbau um die Ermittlung der tatsächlich entstandenen Kosten. Dabei sind die schlußgerechneten Leistungen der Bauverträge nach der Kostengruppen-Gliederung der DIN 276 aufzuteilen. Alternativ können die tatsächlich angefallenen Kosten auch nach dem wohnungsrechtlichen Berechnungsrecht (II. Berechnungsverordnung) ermittelt werden.

Die Kostenfeststellung ist für den Bauherrn wie für seinen Architekten der Maßstab, ob die vorangegangenen Kostenermittlungen (Kostenschätzung, Kostenberechnung, Kostenanschlag) eingehalten wurden. Ferner dient die Kostenfeststellung dem Vergleich des Bauvorhabens mit anderen Objekten sowie zur Dokumentation.
(siehe dazu § 15 HOAI Leistungsphase 9. Objektbetreuung und Dokumentation)

Grundlagen für die Kostenfeststellung sind:

  • geprüfte Abrechnungsbelege, z. B. Schlußrechnungen, Nachweise der Eigenleistungen,
  • Planungsunterlagen, z. B. Abrechnungszeichnungen,
  • Erläuterungen.
    (Literatur: DIN 276, Ausgabe Juni 1993)

Erfahrungsgemäß liegen die vollständigen Unterlagen für die Kostenfeststellung erst einige Zeit nach der Fertigstellung bzw. der Inbetriebnahme des Gebäudes vor. Viele Auftragnehmer stellen aufgrund von Änderungen während der Bauausführung und aus anderen Gründen Nachforderungen. Die Prüfung dieser Nachtragsangebote und die damit häufig verbundenen Verhandlungen zögern die Bauabrechnung hinaus. Dies ist ungünstig für den Architekten, denn die Kostenfeststellung ist eine der Voraussetzungen für seine Honorarschlußrechnung.

Bei den behördlichen Abnahmen bzw. Teilabnahmen handelt es sich um notwendige Maßnahmen nach dem Landesrecht. Gegenstand der Abnahme sind der fertiggestellte Rohbau einschließlich Dachdeckung (Rohbauabnahme) sowie das fertiggestellte Gebäude.

Die Übergabe des Objektes erfolgt in der Regel in Form einer gemeinsamen Baubegehung des Bauherrn, des Architekten sowie der fachlich Beteiligten. Ferner gehört die Aushändigung von wichtigen Unterlagen wie Bedienungsanleitungen und Prüfprotokollen dazu.

Ausführungsende und Abnahme der Bauleistungen sind Voraussetzung für den Beginn der Gewährleistung. Je nach Vereinbarung beträgt diese für den einzelnen Auftrag zwei (Vereinbarung nach § 13 VOB/B) oder fünf Jahre (Regelung nach dem § 631 BGB). Innerhalb dieser Gewährleistungsdauer hat der Bauherr das Recht auf kostenlose Mängelbeseitigung durch den Auftragnehmer. Die Auflistung der Gewährleistungsfristen je Bauvertrag durch den bauleitenden Architekten ist eine der organisatorischen Voraussetzungen mindestens für die rechtzeitige Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen, besser noch für die rechtzeitige Beseitigung von auftretenden Schäden während der Gewährleistungsdauer.

Dazu werden in einer Übersicht der Beginn und das Ende der Gewährleistung je einzelnem Vertrag mit Angabe des Tages festgehalten. Der Bauherr benötigt diese Unterlage auch für die termingerechte Auszahlung von vertraglich vereinbarten Sicherheitseinbehalten an die Firmen bzw. die Stornierung alternativer Bankbürgschaften.

Abnahme und Mängelbeseitigung stehen mit der Gewährleistung in unmittelbarem Zusammenhang. Der Architekt hat dafür Sorge zu tragen, daß das Bauwerk entsprechend der Planung und frei von Mängeln errichtet wird. Die Mängelerhebung erfolgt in der Regel durch eine Baubegehung, sie wird soweit möglich je Raum durchgeführt. Mängelfreiheit oder erkannte Fehler, Unstimmigkeiten und andere Abweichungen gegenüber dem Vertragsinhalt sind in einem Protokoll festzuhalten.

Der Architekt hat gegenüber dem Bauherrn eine Hinweispflicht und er hat ferner Maßnahmen zur Behebung der auftretenden Abweichungen zu benennen. Eventuell entstehende Mehrkosten oder mögliche Auswirkungen auf die vereinbarten Termine sind von ihm abzuschätzen und dem Bauherrn darzulegen. Im Hinblick auf eine später notwendige Beweisführung - insbesondere gegenüber der ausführenden Firma - ist das Abnahmeprotokoll vom Bauherrn, vom Architekten und vom Vertreter der Firma zu unterzeichnen.

Als besondere Leistungen können zusätzlich beauftragt werden:

Die Kostenkontrolle ist der Vergleich einer aktuellen mit einer früheren Kostenermittlung. Sie ist neben der Kostenermittlung und der Kostensteuerung ein Teil der Kostenplanung, welche in ihrer Gesamtheit alle Leistungsphasen der Planung und Ausführung durchzieht. Grundlage der Kostenkontrolle während der Bauausführung ist der Kostenanschlag. Dieser stützt sich auf die Zusammenstellung eingegangener Angebote, bereits erteilter Aufträge sowie bereits entstandener Kosten. Abweichungen, welche im Zuge der Kostenkontrolle zu erfassen sind, können ihre Ursache in Mengenänderungen, Änderungen des Bauentwurfes oder Behinderungen und Unterbrechungen der Ausführung haben.
(siehe hierzu ausführlich § 2 Nr. 3 bis 6 sowie § 6 Nr. 6 VOB/B)

Liegen die notwendigen Informationen zu den Kosten rechtzeitig und in geeigneter Aufgliederung vor, so kann die Kostenkontrolle mit vergleichsweise einfachen Mitteln (Tabellen) durchgeführt werden.

Fortschreibungen der Planung können dann notwendig werden, wenn sich die Anforderungen an das Bauprojekt ändern (z. B. Bauherrenwünsche) oder erst spät konkretisieren lassen (z. B. Anforderungen der Nutzer). Dies kann im ungünstigsten Fall noch während der Bauausführung sein. Dann müssen die Planungsgrundlagen im Sinne der Aufgabenstellung fortgeschrieben werden.

Zwischen Bauherr und Architekt sollten Änderungswünsche während der Bauausführung unter den Gesichtspunkten Kosten und Termine sorgfältig untersucht werden, bevor Entscheidungen getroffen werden. Für den Bauherrn muß stets Klarheit darüber bestehen, daß Änderungen nur in Ausnahmefällen ohne Kosten- und Terminauswirkungen möglich sind.

3. Organisation der Bauüberwachung

Der Architekt sollte im eigenen und im Interesse des Bauherrn grundsätzlich das vollständige Leistungsbild erbringen, d.h. ohne inhaltliche Einschränkungen und über alle Leistungsphasen. Voraussetzung ist demzufolge, daß der Bauherr dem Architekten sowie den fachlich Beteiligten alle notwendigen Leistungen beauftragt. Nur so können dem Bauherrn die erforderlichen Fachleute von Planungsbeginn bis zur Abnahme - und darüber hinaus für Gewährleistungsfragen - uneingeschränkt zur Verfügung stehen.

Eine Bauleitung muß personell ausreichend besetzt sein sowie über die notwendige Erfahrung verfügen. Im Rahmen der anfallenden Aufgaben werden im allgemeinen sowohl der Architekt wie auch der Ingenieur die Planung und Bauüberwachung nur ihres Fachbereiches wahrnehmen können.

Bei größeren und sehr komplexen Bauvorhaben ist es dem Architekten allein nicht möglich, die gesamte Sachkunde für alle Gewerke mitzubringen. Deshalb muß der Bauherr für zusätzlich erforderliche Ingenieurleistungen die fachlich Beteiligten beauftragen. Dies sind für die Planung bzw. für die Fachbauleitung der unterschiedlichen Fachbereiche der Tragwerksplaner, die Fachingenieure für Heizung, Klima, Sanitär sowie eventuell weitere Fachleute.

Abbildung: Die vollständige und durchgehende Beauftragung der Planer durch den Bauherrn erfordert folgende Organisation


Bauherr

(Bauherrenorganisation)


Planungsverträge


Bauverträge

 


Objektplaner
(Architekt oder
planender Ingenieur)


Fachlich Beteiligte
(Tragwerksplaner und
andere Fachingenieure)


Ausführende Firmen
(Rohbauarbeiten und
andere Gewerke)

Erbringt der Architekt zusätzlich zur Planung auch die Objektüberwachung, hat er am ehesten die Chance, seine Vorstellungen umzusetzen und mit der Realisierung der eigenen Planung die notwendigen Erfahrungen zu gewinnen bzw. diese zu erweitern.

Auch für den Bauherrn besteht ein eindeutiger Vorteil darin, wenn er von Anfang bis Ende für jeden Fachbereich den gleichen Ansprechpartner hat.

Die im Arbeitsleben zunehmende Arbeitsteilung ist auch im Bauwesen festzustellen. Viele Architekten haben sich inzwischen entweder auf die Planung oder die Bauüberwachung spezialisiert.

Die Teilung der Leistungen liegt meistens zwischen der Leistungsphase 5. Ausführungsplanung und der Leistungsphase 6. Vorbereitung der Vergabe. Daraus wird deutlich, an welcher Stelle des Planungsablaufes in besonderem Maße auf die einwandfreie Koordination von Leistungen und den lückenlosen Informationsfluß zwischen den Beteiligten geachtet werden muß.

Büros, welche sich auf die Bauüberwachung spezialisiert haben und dabei alle Fachbereiche abdecken, werden in der Praxis als Baumanagement bezeichnet.

Abbildung: Die Trennung von Planung und Bauüberwachung, die Beauftragung eines Baumanagements durch den Bauherrn

 

 
Bauherr

 

 

(Bauherrenorganisation)
 

 

 

 
Planungsverträge

 

 

 

 

 

 

 
Objektplaner
(Architekt oder planender
Ingenieur bis LP 5 HOAI)

 

 
Fachlich Beteiligte
(Tragwerksplaner und andere Fachingenieure
bis LP 5 HOAI)

 

 

 

 

 

 

 

Planungsvertrag

 

  Bauverträge  

 

 

 

 

 

 

 

 
Baumanagement
(Objektplaner und
Fachlich Beteiligte
ab LP 6 HOAI)

 

 
Ausführende Firmen
(Rohbauarbeiten und
andere Gewerke)

Wird aus bestimmten Gründen mit der Bauüberwachung ein anderes Büro als für die vorangegangene Planung beauftragt, so sind zur Vermeidung von Fehlern und Informationsverlusten sowie für die reibungslose Fortführung der Planung an der genannten Schnittstelle erforderlich:

  • Planungsunterlagen und Baubeschreibungen von besonders hoher Qualität und Aussagekraft
  • zusätzliche Besprechungen zur Klärung von technischen und gestalterischen Details
  • rechtzeitige Übergabe aller Unterlagen vom Planer und den fachlich Beteiligten an das Baumanagement und
  • eine durchgängige Kosteninformation.

Gründe für die gesonderte Beauftragung eines Baumanagements können sein:

  • der Architekt, der die Entwurfsplanung durchgeführt hat, betreibt sein Büro in einer anderen Stadt oder im Ausland
  • der Entwurfsverfasser verfügt bisher nicht im notwendigen Umfang über Erfahrungen in der Bauüberwachung und ist nicht bereit, einen oder mehrere Bauleiter für die Baudurchführung des Projektes einzustellen oder ein anderes Büro als Nachunternehmer zu beauftragen
  • die Anforderungen an die Bauüberwachung ist einerseits besonders umfangreich und komplex und es steht andererseits ein besonders qualifiziertes Baumanagement für diese Aufgaben zur Verfügung.

Bezüglich der Architektenhaftung sei - bei Einsatz eines Baumanagements - ergänzt, "...daß bei getrennter Planung und Objektüberwachung der bauleitende Architekt für die Mängelfreiheit der zur Ausführung kommenden Planung mit verantwortlich ist."
(Literatur: o. V.: Haftung ..., Baurechts-Report 8/1991).

Eine der unverzichtbaren Voraussetzungen für eine erfolgreiche Bauüberwachung - unabhängig davon, wie sie organisiert wird - ist eine einwandfreie und vollständige Planung. Bauherren vertreten bisweilen die Auffassung, daß die Bauzeit verkürzt werden könne, indem Bauplanung und -ausführung überlagert werden. Durch diese baubegleitende Planung könnten zudem Planungsentscheidungen auch noch kurz vor der Nutzung getroffen werden.

Was bedeutet dies für die Bauüberwachung?

Sowohl für den Architekten wie für die ausführenden Firmen sind die Termin- und die Kapazitätsplanung mit erheblichen Unsicherheiten behaftet. Die Angebotskalkulation der Bieter ist zusätzlich dadurch erschwert, daß der notwendige Umfang der auszuführenden Arbeiten bei Angebotsabgabe noch nicht ausreichend genau zu erkennen ist.

Bei Bauvorhaben, für deren Ausführung nicht die notwendige Planungssicherheit und die ausreichende Bauzeit zur Verfügung steht, sind erfahrungsgemäß Überschreitungen der Kosten und Termine aufgrund von berechtigten Mehrforderungen der ausführenden Firmen kaum zu vermeiden. Schon bei der Ausschreibung und erst recht während der Ausführung fehlen der Bauleitung die Grundlagen für eine geordnete Koordination und Überwachung. Es kann deshalb nur mit Nachdruck darauf hingewiesen werden, daß mit der Bauausführung erst dann begonnen werden soll, wenn die Planung abgeschlossen worden ist.

Die ordnungsgemäße Herstellung des Bauwerkes ist durch die Überwachung der Bauausführung, aber auch die Qualitätsprüfung der Baustoffe zumindest durch Stichproben sicherzustellen. Dafür muß der Architekt nicht ständig, wohl aber bei wichtigen Bauabschnitten auf der Baustelle anwesend sein. So muß er sich zum Beispiel beim Stahlbetonbau davon überzeugen, daß die Stahlbewehrung richtig verlegt ist und der Beton die geforderte Zusammensetzung hat, sofern diese Aufgabe nicht dem Statiker übertragen worden ist. Bei größeren Bauvorhaben führt die Fülle von Überwachungserfordernissen regelmäßig zu einer ständigen Präsenzpflicht des bauleitenden Architekten auf der Baustelle, wobei er sich allerdings durch einen fachkundigen Erfüllungsgehilfen vertreten lassen kann.

Inwieweit der bauleitende Architekt auf der Baustelle verkehrssicherungspflichtig ist und auf die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften zu achten hat, war jahrelang umstritten. Die diesbezügliche Entscheidung des Bundesgerichtshofes ergab:

"Der bauleitende Architekt ist selbst verkehrssicherungspflichtig, d. h., er hat dafür zu sorgen, daß von der Baustelle und dem Bauvorhaben keine Gefahren ausgehen, durch die Dritte Schaden nehmen können. In erster Linie ist zwar nach wie vor der Unternehmer verkehrssicherungspflichtig. Die Verkehrssicherungspflicht des bauleitenden Architekten setzt aber ein,

  • wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß der Unternehmer in dieser Hinsicht nicht genügend sachkundig oder zuverlässig ist,
  • wenn er Gefahrenquellen erkannt hat,
    wenn er Gefahrenquellen bei gewissenhafter Beobachtung der ihm obliegenden Sorgfalt hätte erkennen können.

Unfallverhütungsvorschriften hat er allerdings nur insoweit zu beachten, als sie der Sache nach zu den Regeln der Baukunst gehören, also die Bauausführung unmittelbar betreffen."
(Literatur: Jochem, Rudolf: HOAI-Gesamtkommentar ...,Seite 249)

Ist bei einem größeren komplexen Bauvorhaben die häufige oder ständige Präsenz der Bauleitung auf der Baustelle notwendig, ist rechtzeitig ein Bauleitungsbüro einzurichten. Es dient u. a.

  • als Arbeitsplatz zur Anfertigung der täglichen Aufzeichnungen,
  • für die Bereitstellung aller erforderlichen Planunterlagen,
  • für die Durchführung von Baubesprechungen,
  • zur Aufbewahrung von Mustern der Bauteile.

Selbstverständlich soll das Baubüro über einen Briefkasten sowie einen Telefon- und Telefaxanschluß verfügen.

4. Ausführende Firmen und Bauüberwachung

Üblicherweise werden für ein durchschnittliches Bauvorhaben 25 bis 30 ausführende Firmen für die verschiedenen Gewerke beauftragt. Man spricht hierbei von der Fachlosvergabe. Die Überwachung und Koordination dieser großen Zahl von Auftragnehmern fordern den Architekten sowie die fachlich Beteiligten in hohem Maße. Auch der Bauherr hat eine Vielzahl von Bauverträgen abzuschließen, Rechnungen zu begleichen und Bauleistungen abzunehmen.

Andererseits hat der Bauherr bei dieser Form der Vergabe am ehesten die Chance, geeignete Auftragnehmer direkt auszuwählen und durch einen angemessenen Wettbewerb ein günstiges Preis-Leistungs-Verhältnis je Bauvertrag zu erzielen.

Eine Alternative stellt die Beauftragung aller Leistungen an einen Auftragnehmer dar, den Generalunternehmer. Der Generalunternehmer ist für die beauftragten Leistungen der ausschließliche Vertragspartner des Bauherrn und er hat als Hauptauftragnehmer sämtliche Aufgaben im eigenen Namen wahrzunehmen. Er trägt die volle Verantwortung für die von ihm eingesetzten Nachunternehmer bezüglich der Vertragsleistungen. Er hat damit auch in eigener Verantwortung alle Gewerke zu koordinieren.

Die Aufgaben des Bauherrn und des Architekten sowie der Fachingenieure sind damit hinsichtlich der Bauüberwachung auf die Fortschrittskontrolle, die Abnahme und Abrechnung nur eines Auftrages mit dem vollen Umfang aller Arbeiten reduziert. Ferner entfällt bei der Objektüberwachung durch den Planer die technische und terminliche Koordinierung weitgehend.

Manche Architektenkollegen betrachten diese Form der Baudurchführung als eine Vereinfachung ihrer Arbeit. Aus diesem Grund ist die Bereitschaft vieler Bauherren geringer, dem Architekten im Falle der Beauftragung an einen Generalunternehmer das Honorar, z. B. für die Leistungsphase 8. Objektüberwachung, in voller Höhe zuzugestehen. Gleichwohl besteht der Honoraranspruch jedes Planers uneingeschränkt, denn die HOAI unterscheidet hinsichtlich des Honoraranspruchs nicht nach der Form der Beauftragung von Bauleistungen (Fachlosvergabe oder Vergabe an einen Generalunternehmer).

Der Bauherr darf jedoch nicht übersehen, daß der Generalunternehmer in der Regel die vertraglichen Grundlagen seiner Arbeit gut beherrscht. Verhandlungen über Mehrforderungen im Falle von Planungsänderungen erfordern besonders auf der Seite des Bauherrn viel Sachkunde und Geschick. Auf keinen Fall sollte der Bauherr unter anderem deswegen beim Einsatz eines Generalunternehmers auf die fachliche Unterstützung durch eine qualifizierte Bauüberwachung für alle Gewerke verzichten.

Zusammenfassung und Empfehlung

Jeder Architekt sollte seine Tätigkeit als eine umfassende Aufgabe verstehen und von Anfang bis Ende, also einschließlich der Bauüberwachung durchführen. Nur so hat er wirklich Einfluß auf die Qualität seiner Planung und hat die Chance, langfristig die notwendigen Erfahrungen für seinen Beruf zu sammeln.

Eine erfolgreiche Bauüberwachung ist von vielen Voraussetzungen abhängig, welche in der Praxis leider nicht immer gegeben sind. Um so wichtiger erscheint der Hinweis auf diese:

  • vollständige, ausgereifte und abgestimmte Planung (Ausführungsplanung und Erstellung der Leistungsbeschreibungen)
  • ausreichend bemessene Dauer für die Bauausführung
  • angemessenes bzw. kostendeckendes Honorar
  • Einsatz erfahrener Mitarbeiter
  • Auswahl leistungsfähiger Baufirmen im Hinblick auf die fachgerechte Ausführung sowie die Vermeidung von Insolvenzen
  • Berücksichtigung jahreszeitlicher Ausführungsbedingungen, Vereinbarung eventuell notwendiger Winterbaumaßnahmen
  • Ausschreibung und Vergabe nur auf der Grundlage vollständiger und
    abgestimmter Planung und Leistungsbeschreibungen
  • Vermeidung oder wenn auf Wunsch des Bauherrn nicht vermeidbar, dann Fortschreibung von Änderungen hinsichtlich der Termine und Kosten
  • für alle Beteiligten nachvollziehbare und verbindliche Form der Vergaben und weiteren Vereinbarungen (Schriftform)
  • klare Regelung der Projektorganisation und insbesondere eindeutige Regelung von Vollmachten (was darf der Architekt im Auftrag des Bauherrn?)
  • Dokumentation des Bauablaufes bzw. lückenloses Berichtswesen, mindestens Schriftform, am besten Einsatz einer Datenbank
  • Umgangsformen, Anerkennung der Fähigkeiten und Belange anderer Projektbeteiligter
  • Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten, Lösung von Interessenkonflikten im Vorfeld
    bzw. auf dem Wege der Verhandlung

Der Bauherr und sein Architekt sollten im gemeinsamen Interesse anstreben, diese Voraussetzungen uneingeschränkt schaffen. Nur so kann auch die Objektüberwachung zur Zufriedenheit aller Beteiligten (Auftraggeber, Auftragnehmer, Aufsichtsbehörde) gelingen.

Literatur

Baurecht, Jahrgänge 1976 und 1991,

BGB Bürgerliches Gesetzbuch

Brüssel, W.: Baubetrieb von A bis Z, Werner Verlag Düsseldorf, 2. Auflage 1995

II. Berechnungsverordnung, Fassung vom Oktober 1990

DIN 276 Kosten im Hochbau - Ausgabe Juni 1993

Döbereiner, W. und Liegert, F.: Baurecht für Praktiker, Wiesbaden 1977

HOAI Honorarordnung für Architekten und Ingenieure, Fassung Januar 1991

Jochem, R.: HOAI-Gesamtkommentar, Wiesbaden, Berlin 1991

Leimböck, E. und Heinlein, K.: Recht und Wirtschaft bei der Planung und Durchführung von Bauvorhaben: mit einem durchgängigen Beispiel, 2 Bände, Bauverlag Berlin 1996

Locher, H.; Koeble, W. und Frik, W.: Kommentar zur HOAI, Werner-Verlag
Düsseldorf, 7. Auflage 1996

MBO Musterbauordnung für die Länder der Bundesrepublik Deutschland, Fassung vom Dezember 1992

Möller, D.-A. und Kalusche, W.: Planungs- und Bauökonomie - Band 2: Grundlagen der wirtschaftlichen Bauausführung, Oldenbourg Verlag München, 3 Auflage 1996

NJW Neue Juristische Wochenzeitschrift 1997

VOB Verdingungsordnung für Bauleistungen, Fassung vom Dezember 1992