Bauüberwachung - ein Überblick für angehende Architekten | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Die Bauüberwachung als Aufgabe der Architekten wird in den Lehrplänen der meisten deutschen Hochschulen stiefmütterlich behandelt. Um so notwendiger ist für Absolventen, die nach Abschluß des Studiums erste Berufserfahrungen sammeln und sich noch im Hinblick auf ihr Berufsfeld orientieren, ein ihren Bedürfnissen entsprechendes Informationsangebot. Der Verfasser des vorliegenden Aufsatzes ist Professor für Planungs- und Bauökonomie an der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus. Er behandelt in dieser Funktion die wirtschaftlichen Fragestellungen des Bauens aus der Sicht der Auftraggeber, also der Bauherren und seiner Planer (Architekten und Ingenieure). Mit diesem Beitrag soll jüngeren Kollegen ein erster Überblick über die Aufgaben der Bauüberwachung gegeben werden. 1. Bauausführung und Beteiligte Die Bauausführung bringt eine Vielzahl unterschiedlicher und durchweg sehr anspruchsvoller Aufgaben mit sich, welche zeitgleich von Vertretern der Bauherrenseite, der Bauaufsichtsbehörde und vergleichbarer Institutionen sowie der ausführenden Firmen wahrzunehmen sind. Alle beteiligten Fachleute verfolgen im Grundsatz die gleichen Ziele: die qualitäts-, kosten- und termingerechte Erstellung des Bauwerkes unter Einhaltung der notwendigen Sicherheitserfordernisse. Auftraggeber, Auftragnehmer und Aufsichtsbehörde üben in unterschiedlicher Form Überwachungsfunktionen aus und setzen dafür Bauleiter ein. Es sind deshalb drei Arten von Bauleitern zu unterscheiden. Diese handeln dabei im Rahmen ihres jeweiligen Auftrages und den damit verbundenen Zielsetzungen. Letztere zu kennen, ist besonders für den Architekten notwendig, da er im Auftrag seines Bauherrn eine große Zahl von Gewerken zu koordinieren und zu überwachen hat. Während für Bauherren die Nutzung des Gebäudes im Vordergrund steht, Architekten und Ingenieure an der Gestaltqualität des Gebäudes bzw. der funktionsgerechten Lösung ihrer Aufgabe interessiert sind, steht für die ausführenden Firmen der rationelle Einsatz von Personal und Gerät in Erfüllung des Bauvertrages im Vordergrund. Darüber hinaus verfolgt jeder der Mitwirkenden wirtschaftliche Ziele, vor allem zur Erreichung des eigenen Einkommens (z. B. Honorar, Gewinn) bei Auslastung seiner Kapazitäten und möglichst geringem Risiko. Einige Anmerkungen zu den Aufgabenprofilen der verschiedenen Bauleiter - je nach der Seite des Auftraggebers, der Auftragnehmer und der Bauaufsichtsbehörde - sind deswegen angebracht. Zu den Pflichten der ausführenden Firmen (Bauunternehmer, Handwerksbetriebe) als Auftragnehmer heißt es in der Bauordnung im § 56 Unternehmer: "(1) Jeder Unternehmer
ist für die ordnungsgemäße, den allgemein anerkannten Regeln der Technik
(Anmerkung des Verfassers: siehe dazu insbesondere VOB/C) und den
genehmigten Bauvorlagen entsprechende Ausführung der von ihm übernommenen
Arbeit und insoweit für die ordnungsgemäße Einrichtung und den sicheren
Betrieb der Baustelle verantwortlich. Er hat die erforderlichen Nachweise
über die Verwendbarkeit der verwendeten Bauprodukte und Bauarten zu
erbringen und auf der Baustelle bereitzuhalten." Für die fachgerechte Durchführung der einzelnen Gewerke auf der Seite der Auftragnehmer werden Firmenbauleiter für die Organisation und Disposition der Leistungen des einzelnen Bauauftrages eingesetzt. Hierzu gehören neben den oben genannten Pflichten laut Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB):
Je nach Organisationsstruktur des einzelnen Unternehmens werden geeignete Fachleute als Oberbauleiter mit einer Bausparte bzw. als Bauleiter mit der Leitung einer Großbaustelle oder mehreren kleineren Baustellen betraut. Sie verantworten den Einsatz von Personal und Geräten und wirken teilweise auch bei der Auftragsbeschaffung mit. Einzelne Abschnitte größerer Baustellen werden Bauführern übertragen. Zu ihrem Aufgabenbereich gehört im wesentlichen die Steuerung des Bauablaufes sowie das zugehörige Berichtswesen. Ferner erstellen sie die Aufmaße, soweit diese Tätigkeiten nicht ganz oder teilweise von den Polieren oder Schachtmeistern übernommen werden. Auch die Bauaufsichtsbehörden verwenden den Begriff des Bauleiters. Hierbei geht es um die Überprüfung der ordnungsgemäßen Ausführung der Bauvorhaben entsprechend der Genehmigung. Damit verbunden ist im allgemeinen - allerdings je nach Art und Größe des Bauvorhabens und nach Bundesland unterschiedlich - die Rohbauabnahme sowie die behördliche Abnahme des fertigen Gebäudes. "Diese Tätigkeit
enthält Rechte und Pflichten gegenüber der Öffentlichkeit und der
Baurechtsbehörde. Der verantwortliche Bauleiter hat die ordnungsgemäße und
den genehmigten Bauvorlagen entsprechende Bauausführung zu überwachen und
darauf zu achten, daß die Arbeiten der Baubeteiligten ohne gegenseitige
Gefährdung und ohne Gefährdung Dritter durchgeführt werden können."
Architekten als Objektplaner und Ingenieure als fachlich Beteiligte erbringen die Objektüberwachung im Auftrag des Bauherrn (Auftraggeber). Welche Aufgaben damit im Grundsatz verbunden sind, wird im folgenden ausführlich dargestellt. 2. Aufgaben des Architekten Die Bauüberwachung des Architekten ist in der Regel Teil des Architektenvertrages - eines Werkvertrages. Der Architekt schuldet daraus dem Bauherrn ein von Mängeln freies Werk. (siehe dazu ausführlich: §§ 631 ff Bürgerliches Gesetzbuch) Es gibt allerdings kein genaues Regelwerk, um zu einem mängelfreien Bauwerk zu kommen. Dennoch stellt sich die Frage, welche Leistungen auf jeden Fall erbracht werden müssen bzw. die Voraussetzung für eine erfolgreiche Bauüberwachung darstellen. In der Bauordnung
werden die damit verbundenen Pflichten des Architekten in (2) Der Bauleiter muß
über die für seine Aufgabe erforderliche Sachkunde und Erfahrung verfügen.
Verfügt er auf einzelnen Teilgebieten nicht über die erforderliche
Sachkunde, so sind geeignete Sachverständige (Fachbauleiter)
heranzuziehen. Diese Treten insoweit an die Stelle des Bauleiters. Der
Bauleiter hat die Tätigkeit der Fachbauleiter und seine Tätigkeit
aufeinander abzustimmen." Darüber hinaus lassen
sich die Aufgaben der Bauüberwachung am ehesten anhand der Leistungsphase
8. Objektüberwachung des § 15 HOAI (Honorarordnung für Architekten und
Ingenieure) beschreiben. In diesem Zusammenhang sei jedoch darauf
hingewiesen, daß die Honorarordnung "keine normativen Leistungsbilder für
den Inhalt von Architekten- und Ingenieurleistungen" enthält, sondern daß
es sich bei der HOAI um eine Preisverordnung handelt und diese damit keine
vertragsrechtliche Leitbildfunktion hat. Zu den Grundleistungen der Objektüberwachung zählen:
Als Besondere Leistungen können darüber hinaus vereinbart werden:
Daneben hat der
Bauleiter des Auftraggebers - der Architekt - gemäß § 4 VOB/B für die
Aufrechterhaltung der allgemeinen Ordnung aus der Baustelle zu sorgen, das
Zusammenwirken der verschiedenen Unternehmer zu regeln sowie
öffentlich-rechtliche Genehmigungen, wenn nötig, herbeizuführen.
Die wesentlichen Inhalte der Leistungsphase 8. Objektüberwachung, welche als Aufgaben des Architekten bei der Bauüberwachung zu verstehen sind, werden nachfolgend erläutert. Grundleistungen der Objektüberwachung: Das Überwachen der
Ausführung ist die zentrale Aufgabe der Objektüberwachung. "Dabei muß
auf die Übereinstimmung mit der Baugenehmigung, den Ausführungsplänen und
den Leistungsbeschreibungen geachtet werden. Die Ausführung muß
übereinstimmen mit den anerkannten Regeln der Technik und den
einschlägigen Vorschriften. Die anerkannten Regeln der Technik sind teils
schriftlich niedergelegt, wie in den DIN-Vorschriften, in den
einheitlichen Technischen Baubestimmungen des ETB-Ausschusses oder in den
technischen Richtlinien einzelner Bauverbände." Art, Umfang und Termine der Leistungen müssen vorab im Bauvertrag, ergänzt durch die Leistungsbeschreibung, vereinbart worden sein. Abweichungen zu den im Bauvertrag enthaltenen Leistungen oder Regelungen, welche vom Bauherrn ausgelöst oder von der Objektüberwachung erkannt werden, bedürfen der schriftlichen Mitteilung an die betroffenen Firmen bzw. der schriftlichen Vereinbarung mit diesen. Zu diesen Abweichungen gehören insbesondere:
Die notwendigen Mitteilungen und Vereinbarungen sind von der Objektüberwachung in geeigneter Form bzw. mittels geeigneter Methodik (Ablagesystem, Datenbank etc.) zu dokumentieren und auf Einhaltung zu kontrollieren. Dies betrifft insbesondere geänderte Fristen. Koordinieren der fachlich Beteiligten bedeutet im Zuge der Bauausführung (Objektüberwachung) die technische und terminliche Koordination der ausführenden Firmen durch den Architekten. Grundlage hierfür ist der von ihm unter Beachtung der Rahmentermine erstellte Zeitplan für die Bauausführung. Rahmentermine, z. B. den Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Gebäudes, muß der Auftraggeber vorgeben. Der Bauherr soll daneben nur im Ausnahmefall in die Koordination der ausführenden Firma durch den Objektplaner eingreifen. Die Koordination von
Leistungen durch den Architekten hat aber auch Grenzen: "Der Architekt,
der die Bauüberwachung übernommen hat, muß dafür sorgen, daß die
verschiedenen Bauarbeiten bzw. Arbeiten der verschiedenen Gewerke
sachdienlich und zeitlich aufeinander abgestimmt sind. Diese
Koordinierungspflicht endet dort, wo es um die Abstimmung der Leistungen
von mehreren Sonderfachleuten oder Spezialunternehmen geht, deren
Fachgebiet der Architekt nicht beherrschen muß. Hier trifft die
beteiligten Sonderfachleute die Koordinierungspflicht für ihren
Tätigkeitsbereich." Wenn es im Rahmen der technischen Koordination erforderlich ist, daß ausführende Firmen Montagezeichnungen für Fertigteile liefern, hat der Architekt diese auf Übereinstimmung mit der Ausführungsplanung zu prüfen. Hierbei kommt es unter anderem auf Befestigungen am Bauwerk, Ausbildungen von Details in Hinsicht auf die Bauphysik sowie den Ablauf der Fertigung an. Zur Objektüberwachung gehört auch das Aufstellung und Überwachen eines Bauzeitplanes. Darin stimmt der Architekt mit dem Bauherrn alle für die ausführenden Firmen verbindlichen Terminvorgaben ab, die Gegenstand des Bauvertrages werden. Dies gilt entsprechend für den Gesamtterminplan sowie alle Terminpläne, die einzelne Bauwerke, Bauabschnitte, Gewerke oder Lose betreffen, unabhängig davon, ob diese schon beauftragt sind oder noch nicht. Änderungen der Terminvorgaben, die im Verlauf der Vergaben oder der Bauausführung notwendig werden, sind kurzfristig mit den Beteiligten abzustimmen und in die Terminplanung einzuarbeiten. Die Darstellungsform des Terminplanes kann sehr einfach sein. Als Grundleistung wird vom Architekten ein Balkenplan erwartet. Dieser ist nach Wochen und Arbeitstagen zu gliedern. Dabei wird z. B. jeder Bauvertrag - gegliedert nach Gewerk oder Los - als einzelner Vorgang dargestellt. Abhängigkeiten zwischen diesen Vorgängen werden durch Anfang und Ende der einzelnen Leistungsinhalte sowie wesentliche Zwischentermine bestimmt. Zu den Zwischenterminen gehören unter anderem die Fertigstellung von Abschnitten der Rohbauarbeiten, die Fertigmontage der Haustechnik, Änderungen der Baustelleneinrichtung oder der Beginn von Winterbaumaßnahmen, welche für mehrere Auftragnehmer von Bedeutung sind, sowie die Teil- und Schlußabnahmen von Gewerken und die Übergabe an den Bauherrn. Der Bauzeitplan ist Maßstab der periodisch durchgeführten Termin- und Fortschrittskontrolle auf der Baustelle. Letztere erfordert die ständige Überprüfung der Bautätigkeiten. Werden bei einem Gewerk Störungen oder Verzögerungen von Terminen erkannt, welche die geordnete Baudurchführung gefährden, ist mit der Firma unverzüglich zu klären, wie die festgestellten Probleme gelöst werden können. Der Bauzeitplan dient darüber hinaus dem Bauherrn als Grundlage für die Finanzierungsplanung. Der Bauherr kann aus dem Terminangaben abschätzen, wann er für erbrachte Leistungen Rechnungen der Auftragnehmer zu erwarten hat. Das Bautagebuch dient dem lückenlosen Nachweis des Bauablaufs und besonderer Ereignisse im Zuge der Leistungserfüllung. Der Bauherr kann den Auftragnehmer (ausführende Firma) verpflichten, ein Bautagebuch zu führen bzw. Bautagesberichte anzufertigen, welche ihm bzw. seinem Bevollmächtigten - dem bauleitenden Architekten - täglich oder in bestimmten Zeitabständen zur Einsicht vorzulegen sind. Das Bautagebuch soll im Streitfall zwischen den Parteien als Beweismittel dienen. Voraussetzung ist, daß es von den Bevollmächtigten beider Vertragsparteien täglich unterzeichnet wird. In das Bautagebuch sind insbesondere einzutragen: (1) Wetter und
Temperaturen am Arbeitsplatz Für das Bautagebuch gibt es Formblätter, die im Fachhandel erhältlich sind. Beim Aufmaß der Bauleistungen wird der tatsächlich erbrachte Leistungsumfang ermittelt und festgestellt. Der Auftragnehmer benötigt das Aufmaß zur Vorlage mit der ordnungsgemäßen, d. h. prüffähigen Rechnung. Sein Bauleiter oder dessen Vertreter erstellt das Aufmaß und legt es dem bauleitenden Architekten zusammen mit der Rechnung zur Prüfung vor. Für das Aufmaß gelten
die Vorschriften der VOB/C. Grundlage des Aufmaßes sind die
Ausführungszeichnungen, Aufmaße vor Ort sollen unter Teilnahme des
Architekten, d. h. gemeinsam, erfolgen. Bei der Abnahme der Bauleistungen hat der Architekt die Bauarbeiten und Baustoffe auf Mängel zu überprüfen. Er ist ferner verpflichtet, im Rahmen seiner Koordinationspflicht, die Teilabnahmen von technischen Anlagen, z. B. Heizung, Klima und Lüftung, durch die Fachingenieure terminlich zu überwachen und erforderlichenfalls zu veranlassen. Eine technische
Kontrolle von Leistungen kann vom Architekten im allgemeinen nicht bzw.
nur im Rahmen seiner speziellen Kenntnisse und Erfahrungen erwartet
werden. So wird er die Bewehrung bis zu einem geringen Schwierigkeitsgrad
(Standsicherheitsnachweis) und als erbrachte Leistung für den
Auftragnehmer (Bauvertrag) entgegennehmen. Die Abnahme in konstruktiver
Hinsicht (bzw. ab durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad) muß durch den
Tragwerksplaner erfolgen. Architekt und Fachingenieure führen in Bezug auf die Bauleistungen die technische Abnahme durch. Sie beinhaltet die Überprüfung auf die vertragsgemäße, insbesondere mängelfreie Ausführung der Bauleistungen. Sie dient der Vorbereitung der rechtsgeschäftlichen Abnahme (Vertragserfüllung). Diese erfolgt im allgemeinen durch den Bauherrn selbst, sofern dieser nicht einen Vertreter - z. B. den Architekten - hiermit ausdrücklich bevollmächtigt hat (Schriftform). Die Rechnungsprüfung umfaßt die fachtechnische und rechnerische Prüfung der Abschlagsrechnungen, Teilschluß- oder Schlußrechnungen der ausführenden Firmen und Lieferanten. Der Architekt und die fachlich Beteiligten prüfen jeweils für ihren Fachbereich die Rechnungen auf Richtigkeit und Übereinstimmung mit dem Vertrag. Sie halten jeweils die Ergebnisse ihrer Prüfung (bestätigte oder korrigierte Einzelpositionen) fest und leiten die Rechnungsunterlagen an den Bauherrn. Hierbei ist insbesondere darauf zu achten, daß die in Rechnung gestellten Leistungen im notwendigen Umfang (Aufmaß) tatsächlich und mängelfrei erbracht worden sind. Die geprüfte Rechnung ist Voraussetzung für die Zahlungen des Bauherrn an seine Auftragnehmer. Die Bauleitung darf die Zahlungsfreigabe dann nicht erteilen, wenn die Forderungen der Firmen noch nicht fällig sind. Dies ist auch der Fall, wenn z. B. die Schlußrechnung nicht prüffähig ist. Bei der Kostenfeststellung handelt es sich nach DIN 276 Kosten im Hochbau um die Ermittlung der tatsächlich entstandenen Kosten. Dabei sind die schlußgerechneten Leistungen der Bauverträge nach der Kostengruppen-Gliederung der DIN 276 aufzuteilen. Alternativ können die tatsächlich angefallenen Kosten auch nach dem wohnungsrechtlichen Berechnungsrecht (II. Berechnungsverordnung) ermittelt werden. Die Kostenfeststellung
ist für den Bauherrn wie für seinen Architekten der Maßstab, ob die
vorangegangenen Kostenermittlungen (Kostenschätzung, Kostenberechnung,
Kostenanschlag) eingehalten wurden. Ferner dient die Kostenfeststellung
dem Vergleich des Bauvorhabens mit anderen Objekten sowie zur
Dokumentation. Grundlagen für die Kostenfeststellung sind:
Erfahrungsgemäß liegen die vollständigen Unterlagen für die Kostenfeststellung erst einige Zeit nach der Fertigstellung bzw. der Inbetriebnahme des Gebäudes vor. Viele Auftragnehmer stellen aufgrund von Änderungen während der Bauausführung und aus anderen Gründen Nachforderungen. Die Prüfung dieser Nachtragsangebote und die damit häufig verbundenen Verhandlungen zögern die Bauabrechnung hinaus. Dies ist ungünstig für den Architekten, denn die Kostenfeststellung ist eine der Voraussetzungen für seine Honorarschlußrechnung. Bei den behördlichen Abnahmen bzw. Teilabnahmen handelt es sich um notwendige Maßnahmen nach dem Landesrecht. Gegenstand der Abnahme sind der fertiggestellte Rohbau einschließlich Dachdeckung (Rohbauabnahme) sowie das fertiggestellte Gebäude. Die Übergabe des Objektes erfolgt in der Regel in Form einer gemeinsamen Baubegehung des Bauherrn, des Architekten sowie der fachlich Beteiligten. Ferner gehört die Aushändigung von wichtigen Unterlagen wie Bedienungsanleitungen und Prüfprotokollen dazu. Ausführungsende und Abnahme der Bauleistungen sind Voraussetzung für den Beginn der Gewährleistung. Je nach Vereinbarung beträgt diese für den einzelnen Auftrag zwei (Vereinbarung nach § 13 VOB/B) oder fünf Jahre (Regelung nach dem § 631 BGB). Innerhalb dieser Gewährleistungsdauer hat der Bauherr das Recht auf kostenlose Mängelbeseitigung durch den Auftragnehmer. Die Auflistung der Gewährleistungsfristen je Bauvertrag durch den bauleitenden Architekten ist eine der organisatorischen Voraussetzungen mindestens für die rechtzeitige Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen, besser noch für die rechtzeitige Beseitigung von auftretenden Schäden während der Gewährleistungsdauer. Dazu werden in einer Übersicht der Beginn und das Ende der Gewährleistung je einzelnem Vertrag mit Angabe des Tages festgehalten. Der Bauherr benötigt diese Unterlage auch für die termingerechte Auszahlung von vertraglich vereinbarten Sicherheitseinbehalten an die Firmen bzw. die Stornierung alternativer Bankbürgschaften. Abnahme und Mängelbeseitigung stehen mit der Gewährleistung in unmittelbarem Zusammenhang. Der Architekt hat dafür Sorge zu tragen, daß das Bauwerk entsprechend der Planung und frei von Mängeln errichtet wird. Die Mängelerhebung erfolgt in der Regel durch eine Baubegehung, sie wird soweit möglich je Raum durchgeführt. Mängelfreiheit oder erkannte Fehler, Unstimmigkeiten und andere Abweichungen gegenüber dem Vertragsinhalt sind in einem Protokoll festzuhalten. Der Architekt hat gegenüber dem Bauherrn eine Hinweispflicht und er hat ferner Maßnahmen zur Behebung der auftretenden Abweichungen zu benennen. Eventuell entstehende Mehrkosten oder mögliche Auswirkungen auf die vereinbarten Termine sind von ihm abzuschätzen und dem Bauherrn darzulegen. Im Hinblick auf eine später notwendige Beweisführung - insbesondere gegenüber der ausführenden Firma - ist das Abnahmeprotokoll vom Bauherrn, vom Architekten und vom Vertreter der Firma zu unterzeichnen. Als besondere Leistungen können zusätzlich beauftragt werden: Die
Kostenkontrolle ist der Vergleich einer aktuellen mit einer
früheren Kostenermittlung. Sie ist neben der Kostenermittlung und der
Kostensteuerung ein Teil der Kostenplanung, welche in ihrer Gesamtheit
alle Leistungsphasen der Planung und Ausführung durchzieht. Grundlage der
Kostenkontrolle während der Bauausführung ist der Kostenanschlag. Dieser
stützt sich auf die Zusammenstellung eingegangener Angebote, bereits
erteilter Aufträge sowie bereits entstandener Kosten. Abweichungen, welche
im Zuge der Kostenkontrolle zu erfassen sind, können ihre Ursache in
Mengenänderungen, Änderungen des Bauentwurfes oder Behinderungen und
Unterbrechungen der Ausführung haben. Liegen die notwendigen Informationen zu den Kosten rechtzeitig und in geeigneter Aufgliederung vor, so kann die Kostenkontrolle mit vergleichsweise einfachen Mitteln (Tabellen) durchgeführt werden. Fortschreibungen der Planung können dann notwendig werden, wenn sich die Anforderungen an das Bauprojekt ändern (z. B. Bauherrenwünsche) oder erst spät konkretisieren lassen (z. B. Anforderungen der Nutzer). Dies kann im ungünstigsten Fall noch während der Bauausführung sein. Dann müssen die Planungsgrundlagen im Sinne der Aufgabenstellung fortgeschrieben werden. Zwischen Bauherr und Architekt sollten Änderungswünsche während der Bauausführung unter den Gesichtspunkten Kosten und Termine sorgfältig untersucht werden, bevor Entscheidungen getroffen werden. Für den Bauherrn muß stets Klarheit darüber bestehen, daß Änderungen nur in Ausnahmefällen ohne Kosten- und Terminauswirkungen möglich sind. 3. Organisation der Bauüberwachung Der Architekt sollte im eigenen und im Interesse des Bauherrn grundsätzlich das vollständige Leistungsbild erbringen, d.h. ohne inhaltliche Einschränkungen und über alle Leistungsphasen. Voraussetzung ist demzufolge, daß der Bauherr dem Architekten sowie den fachlich Beteiligten alle notwendigen Leistungen beauftragt. Nur so können dem Bauherrn die erforderlichen Fachleute von Planungsbeginn bis zur Abnahme - und darüber hinaus für Gewährleistungsfragen - uneingeschränkt zur Verfügung stehen. Eine Bauleitung muß personell ausreichend besetzt sein sowie über die notwendige Erfahrung verfügen. Im Rahmen der anfallenden Aufgaben werden im allgemeinen sowohl der Architekt wie auch der Ingenieur die Planung und Bauüberwachung nur ihres Fachbereiches wahrnehmen können. Bei größeren und sehr komplexen Bauvorhaben ist es dem Architekten allein nicht möglich, die gesamte Sachkunde für alle Gewerke mitzubringen. Deshalb muß der Bauherr für zusätzlich erforderliche Ingenieurleistungen die fachlich Beteiligten beauftragen. Dies sind für die Planung bzw. für die Fachbauleitung der unterschiedlichen Fachbereiche der Tragwerksplaner, die Fachingenieure für Heizung, Klima, Sanitär sowie eventuell weitere Fachleute. Abbildung: Die
vollständige und durchgehende Beauftragung der Planer durch den Bauherrn
erfordert folgende Organisation
Erbringt der Architekt zusätzlich zur Planung auch die Objektüberwachung, hat er am ehesten die Chance, seine Vorstellungen umzusetzen und mit der Realisierung der eigenen Planung die notwendigen Erfahrungen zu gewinnen bzw. diese zu erweitern. Auch für den Bauherrn besteht ein eindeutiger Vorteil darin, wenn er von Anfang bis Ende für jeden Fachbereich den gleichen Ansprechpartner hat. Die im Arbeitsleben zunehmende Arbeitsteilung ist auch im Bauwesen festzustellen. Viele Architekten haben sich inzwischen entweder auf die Planung oder die Bauüberwachung spezialisiert. Die Teilung der Leistungen liegt meistens zwischen der Leistungsphase 5. Ausführungsplanung und der Leistungsphase 6. Vorbereitung der Vergabe. Daraus wird deutlich, an welcher Stelle des Planungsablaufes in besonderem Maße auf die einwandfreie Koordination von Leistungen und den lückenlosen Informationsfluß zwischen den Beteiligten geachtet werden muß. Büros, welche sich auf
die Bauüberwachung spezialisiert haben und dabei alle Fachbereiche
abdecken, werden in der Praxis als Baumanagement
bezeichnet. Abbildung: Die Trennung von Planung und Bauüberwachung, die Beauftragung eines Baumanagements durch den Bauherrn
Wird aus bestimmten Gründen mit der Bauüberwachung ein anderes Büro als für die vorangegangene Planung beauftragt, so sind zur Vermeidung von Fehlern und Informationsverlusten sowie für die reibungslose Fortführung der Planung an der genannten Schnittstelle erforderlich:
Gründe für die gesonderte Beauftragung eines Baumanagements können sein:
Bezüglich der
Architektenhaftung sei - bei Einsatz eines Baumanagements -
ergänzt, "...daß bei getrennter Planung und Objektüberwachung der
bauleitende Architekt für die Mängelfreiheit der zur Ausführung kommenden
Planung mit verantwortlich ist." Eine der unverzichtbaren Voraussetzungen für eine erfolgreiche Bauüberwachung - unabhängig davon, wie sie organisiert wird - ist eine einwandfreie und vollständige Planung. Bauherren vertreten bisweilen die Auffassung, daß die Bauzeit verkürzt werden könne, indem Bauplanung und -ausführung überlagert werden. Durch diese baubegleitende Planung könnten zudem Planungsentscheidungen auch noch kurz vor der Nutzung getroffen werden. Was bedeutet dies für die Bauüberwachung? Sowohl für den Architekten wie für die ausführenden Firmen sind die Termin- und die Kapazitätsplanung mit erheblichen Unsicherheiten behaftet. Die Angebotskalkulation der Bieter ist zusätzlich dadurch erschwert, daß der notwendige Umfang der auszuführenden Arbeiten bei Angebotsabgabe noch nicht ausreichend genau zu erkennen ist. Bei Bauvorhaben, für deren Ausführung nicht die notwendige Planungssicherheit und die ausreichende Bauzeit zur Verfügung steht, sind erfahrungsgemäß Überschreitungen der Kosten und Termine aufgrund von berechtigten Mehrforderungen der ausführenden Firmen kaum zu vermeiden. Schon bei der Ausschreibung und erst recht während der Ausführung fehlen der Bauleitung die Grundlagen für eine geordnete Koordination und Überwachung. Es kann deshalb nur mit Nachdruck darauf hingewiesen werden, daß mit der Bauausführung erst dann begonnen werden soll, wenn die Planung abgeschlossen worden ist. Die ordnungsgemäße Herstellung des Bauwerkes ist durch die Überwachung der Bauausführung, aber auch die Qualitätsprüfung der Baustoffe zumindest durch Stichproben sicherzustellen. Dafür muß der Architekt nicht ständig, wohl aber bei wichtigen Bauabschnitten auf der Baustelle anwesend sein. So muß er sich zum Beispiel beim Stahlbetonbau davon überzeugen, daß die Stahlbewehrung richtig verlegt ist und der Beton die geforderte Zusammensetzung hat, sofern diese Aufgabe nicht dem Statiker übertragen worden ist. Bei größeren Bauvorhaben führt die Fülle von Überwachungserfordernissen regelmäßig zu einer ständigen Präsenzpflicht des bauleitenden Architekten auf der Baustelle, wobei er sich allerdings durch einen fachkundigen Erfüllungsgehilfen vertreten lassen kann. Inwieweit der bauleitende Architekt auf der Baustelle verkehrssicherungspflichtig ist und auf die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften zu achten hat, war jahrelang umstritten. Die diesbezügliche Entscheidung des Bundesgerichtshofes ergab: "Der bauleitende Architekt ist selbst verkehrssicherungspflichtig, d. h., er hat dafür zu sorgen, daß von der Baustelle und dem Bauvorhaben keine Gefahren ausgehen, durch die Dritte Schaden nehmen können. In erster Linie ist zwar nach wie vor der Unternehmer verkehrssicherungspflichtig. Die Verkehrssicherungspflicht des bauleitenden Architekten setzt aber ein,
Unfallverhütungsvorschriften hat er allerdings nur insoweit zu
beachten, als sie der Sache nach zu den Regeln der Baukunst gehören, also
die Bauausführung unmittelbar betreffen." Ist bei einem größeren komplexen Bauvorhaben die häufige oder ständige Präsenz der Bauleitung auf der Baustelle notwendig, ist rechtzeitig ein Bauleitungsbüro einzurichten. Es dient u. a.
Selbstverständlich
soll das Baubüro über einen Briefkasten sowie einen Telefon- und
Telefaxanschluß verfügen. 4. Ausführende
Firmen und Bauüberwachung Üblicherweise werden für ein durchschnittliches Bauvorhaben 25 bis 30 ausführende Firmen für die verschiedenen Gewerke beauftragt. Man spricht hierbei von der Fachlosvergabe. Die Überwachung und Koordination dieser großen Zahl von Auftragnehmern fordern den Architekten sowie die fachlich Beteiligten in hohem Maße. Auch der Bauherr hat eine Vielzahl von Bauverträgen abzuschließen, Rechnungen zu begleichen und Bauleistungen abzunehmen. Andererseits hat der Bauherr bei dieser Form der Vergabe am ehesten die Chance, geeignete Auftragnehmer direkt auszuwählen und durch einen angemessenen Wettbewerb ein günstiges Preis-Leistungs-Verhältnis je Bauvertrag zu erzielen. Eine Alternative stellt die Beauftragung aller Leistungen an einen Auftragnehmer dar, den Generalunternehmer. Der Generalunternehmer ist für die beauftragten Leistungen der ausschließliche Vertragspartner des Bauherrn und er hat als Hauptauftragnehmer sämtliche Aufgaben im eigenen Namen wahrzunehmen. Er trägt die volle Verantwortung für die von ihm eingesetzten Nachunternehmer bezüglich der Vertragsleistungen. Er hat damit auch in eigener Verantwortung alle Gewerke zu koordinieren. Die Aufgaben des Bauherrn und des Architekten sowie der Fachingenieure sind damit hinsichtlich der Bauüberwachung auf die Fortschrittskontrolle, die Abnahme und Abrechnung nur eines Auftrages mit dem vollen Umfang aller Arbeiten reduziert. Ferner entfällt bei der Objektüberwachung durch den Planer die technische und terminliche Koordinierung weitgehend. Manche Architektenkollegen betrachten diese Form der Baudurchführung als eine Vereinfachung ihrer Arbeit. Aus diesem Grund ist die Bereitschaft vieler Bauherren geringer, dem Architekten im Falle der Beauftragung an einen Generalunternehmer das Honorar, z. B. für die Leistungsphase 8. Objektüberwachung, in voller Höhe zuzugestehen. Gleichwohl besteht der Honoraranspruch jedes Planers uneingeschränkt, denn die HOAI unterscheidet hinsichtlich des Honoraranspruchs nicht nach der Form der Beauftragung von Bauleistungen (Fachlosvergabe oder Vergabe an einen Generalunternehmer). Der Bauherr darf jedoch nicht übersehen, daß der Generalunternehmer in der Regel die vertraglichen Grundlagen seiner Arbeit gut beherrscht. Verhandlungen über Mehrforderungen im Falle von Planungsänderungen erfordern besonders auf der Seite des Bauherrn viel Sachkunde und Geschick. Auf keinen Fall sollte der Bauherr unter anderem deswegen beim Einsatz eines Generalunternehmers auf die fachliche Unterstützung durch eine qualifizierte Bauüberwachung für alle Gewerke verzichten. Zusammenfassung und Empfehlung Jeder Architekt sollte seine Tätigkeit als eine umfassende Aufgabe verstehen und von Anfang bis Ende, also einschließlich der Bauüberwachung durchführen. Nur so hat er wirklich Einfluß auf die Qualität seiner Planung und hat die Chance, langfristig die notwendigen Erfahrungen für seinen Beruf zu sammeln. Eine erfolgreiche Bauüberwachung ist von vielen Voraussetzungen abhängig, welche in der Praxis leider nicht immer gegeben sind. Um so wichtiger erscheint der Hinweis auf diese:
Der Bauherr und sein Architekt sollten im gemeinsamen Interesse anstreben, diese Voraussetzungen uneingeschränkt schaffen. Nur so kann auch die Objektüberwachung zur Zufriedenheit aller Beteiligten (Auftraggeber, Auftragnehmer, Aufsichtsbehörde) gelingen. Literatur Baurecht, Jahrgänge 1976 und 1991, BGB Bürgerliches Gesetzbuch Brüssel, W.: Baubetrieb von A bis Z, Werner Verlag Düsseldorf, 2. Auflage 1995 II. Berechnungsverordnung, Fassung vom Oktober 1990 DIN 276 Kosten im Hochbau - Ausgabe Juni 1993 Döbereiner, W. und Liegert, F.: Baurecht für Praktiker, Wiesbaden 1977 HOAI Honorarordnung für Architekten und Ingenieure, Fassung Januar 1991 Jochem, R.: HOAI-Gesamtkommentar, Wiesbaden, Berlin 1991 Leimböck, E. und Heinlein, K.: Recht und Wirtschaft bei der Planung und Durchführung von Bauvorhaben: mit einem durchgängigen Beispiel, 2 Bände, Bauverlag Berlin 1996 Locher, H.; Koeble, W.
und Frik, W.: Kommentar zur HOAI, Werner-Verlag MBO Musterbauordnung für die Länder der Bundesrepublik Deutschland, Fassung vom Dezember 1992 Möller, D.-A. und Kalusche, W.: Planungs- und Bauökonomie - Band 2: Grundlagen der wirtschaftlichen Bauausführung, Oldenbourg Verlag München, 3 Auflage 1996 NJW Neue Juristische Wochenzeitschrift 1997 VOB Verdingungsordnung für Bauleistungen, Fassung vom Dezember 1992 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||