Bebauungsplan 

Des Grundstückes Bretzfeld-Waldbach / Neckarstraße 26

Inhalte des Textteiles mit den Einträgen der Planzeichnung ergänzt. Inhalt entsprechend den Festlegungen bezüglich dem betreffenden Grundstück angepasst.

Festsetzungen: In Ergänzung der Planzeichnung wird festgesetzt: Es gilt die Baunutzungsverordnung (BauNVO)in der Fassung vom 15.September 1977

1. Planungsrechtliche Festsetzungen (§ 9 BauGB)

1.1 Art der baulichen Nutzung:         Allgemeines Wohngebiet (WA)

1.2 Maß der baulichen Nutzung: siehe Einschrieb im Plan (hier in den entsprechenden Positionen übernommen)

1.3 Zahl der Vollgeschosse: ein Vollgeschoss

1.4 Stellung der baulichen Anlagen: First in West-Ost-Richtung

1.5 Bauweise:  offen, zugelassen sind Einzel- und Doppelhäuser

1.6 Abgrenzung von Straßenflächen:   Zur Herstellung des Straßenkörpers sind in den  an öffentliche Verkehrsflächen angrenzenden Grundstücken unterirdische Stützbauwerke entlang den Grundstücksgrenzen auf einer Breite von ca. 25 cm und einer Tiefe von 35 cm erforderlich (Hinterbeton von Rabatten und Randsteinen).

1.7 Nebenanlagen sind, soweit sie als Gebäude beabsichtigt sind, auf den nichtüberbaubaren Grundstücksflächen nicht zulässig.

1.10    Flächen für Garagen: Garagen sind innerhalb und außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig unter Beachtung von 2.5

2.5  Garagen: sind als Grenzbauten innerhalb der gesetzlichen Bestimmungen zulässig und müssen einen Mindestabstand von 5.00 Meter zur Straßenbegrenzungslinie (Gehweghinterkante) haben.

2.1   Gebäudehöhen: von der im Mittel gemessenen, festgelegten Geländeoberfläche bis zum Schnitt der Außenwand mit der Dachhaut im Allgemeinen Wohngebiet bei einem Vollgeschoss (I)  maximal 3.50 Meter

2.2 Äußere Gestaltung:                       

2.2.1 Zulässige Dachform: Satteldach oder Walmdach mit einer Dachneigung zwischen 25 und 35 Grad

2.2.2 Dachdeckung: Naturziegel in den Farben ziegelrot oder vergleichbares  Material in gleichen Farben

2.2.3 Farbgebung: Außenfassaden in leuchtenden oder reflektierenden Farben sind unzulässig

2.2.4 Firstrichtung:   Ost-West

2.3 Einfriedungen: Einfriedungen entlang des Straßenkörpers müssen mit der Gemeindeverwaltung abgestimmt werden. Sie müssen dort, wo Gehwege fehlen, 0.5 Meter  von der inneren Verkehrsflächenbegrenzung abgerückt sein.

Paragraphen die die Bepflanzung betreffen wurden hier nicht abgedruckt, sind aber gegenüber neueren Bebauungsplänen baufamilienfreundlich.

Bilder folgen

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