21.10.2002

Werkvertrag / Generalübernehmervertrag



zwischen

Ute und Stephan Langbein, Boschstr. 11, 74189 Weinsberg
- nachfolgend Auftraggeber (AG) oder Bauherr genannt -

und Firma

Johannes LAUKHUF BAUMANAGEMENT, Heinrich- Böll- Str. 14, 74223 Flein
- nachfolgend Generalübernehmer (GÜ) oder Auftragnehmer genannt -

wird folgender Generalübernehmervertrag abgeschlossen:

Inhalt:


Werkvertrag / Generalübernehmervertrag 
§ 1 Vorbemerkung 
§ 2 Vertragsgegenstand, Eigenleistungen, Leistungsänderungen 
§ 3 Vertragsgrundlagen, Grundstücksverhältnisse 
§ 4 Leistungen des Generalübernehmers 
§ 5 Bauzeit 
§ 6 Vergütung 
§ 7 Weisungen / Auskunft 
§ 8 Gefahrtragung / Versicherungen 
§ 9 Abnahme 
§ 10 Gewährleistung 
§ 11 Sicherheiten 
§ 12 Mitwirkung des AG 
§ 13 Kündigung 
§ 14 Haftung 
§ 15 Weitere allgemeine Bestimmungen 
Bezeichnung der Anlagen: 


§ 1 Vorbemerkung

Der Generalübernehmer hat für den Auftraggeber eine Arbeitsplanung erstellt. Die Arbeitsplanung ist Grundlage dieses Generalübernehmervertrages. Der AG hat diese Arbeitsplanung nach Vorlage aller Planungsunterlagen in Kopie mit Plandatum vom 21.10.2002 genehmigt.

Der AG ist Eigentümer / Erbbauberechtigter des Grundstücks Flurstück Nr. 1832/2 in 74626 Bretzfeld, Neckarstr. 26, eingetragen im Grundbuch.

Die nachfolgenden Vereinbarungen ändern und ergänzen die Regelungen der VOB Teil B. Soweit nachfolgend keine abweichenden Vereinbarungen getroffen sind, gilt die VOB Teil B und im Rang danach das BGB in der bei Vertragsabschluß geltenden Fassung.

Der GÜ ist berechtigt mit der Erbringung der vertragsgemäßen Leistung nach schriftlicher Zustimmung durch den AG Dritte zu beauftragen. Änderungen, die aufgrund behördlicher Auflagen notwendig werden, bedürfen der Absprache mit dem Auftraggeber und sind mit dessen Zustimmung in die Planungs- und Ausführungsarbeiten aufzunehmen.

Allgemeine Bedingungen bei Auftragserteilung
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, ausschließlich Fachpersonal einzusetzen, welches Erfahrungen in der Ausführung von gleichartigen Objekten aufzuweisen hat.  Mit den im Leistungsverzeichnis enthaltenen Angaben über Bauart, Bauteil, Baustoffe und Abmessungen gelten auch der Herstellungsvorgang und -ablauf bis zur fertigen Leistung, unter Zugrundelegung der anerkannten Regeln der Technik und der Ausführungsbestimmungen der DIN-Normen als beschrieben. Hierbei bedeutet Bauart: Das Herstellen durch Zusammenfügen der Baustoffe und Bauteile bis zur fertigen Leistung.

Die im Leistungsverzeichnis geforderten Angaben des Fabrikates/des Typs sind vollständig zu nennen. Nach Auftragserteilung können die Planungsunterlagen entsprechend dem derzeitigen Stand nach vorhergehender Terminabsprache eingesehen werden. Die Gewähr für die Richtigkeit der Anlagen und Geräte trägt der Auftragnehmer. 

Es sind möglichst nur Materialien eines Fabrikates und Typs zu verwenden. Werden die Arbeiten an mehrere Firmen vergeben, so sind vor Beginn der Arbeiten gemeinsam mit der Bauleitung, die zu verwendenden Materialien und Typen zu bemustern und abzustimmen.

Fehler, die sich bei Ausführung der eigenen Leistungen und auf eine ungenügende Absprache bzw. Koordinierung mit den Fachfirmen zurückzuführen sind, gehen zu Lasten des Auftragnehmers.

§ 2 Vertragsgegenstand, Eigenleistungen, Leistungsänderungen

Der AG beauftragt den GÜ mit der schlüsselfertigen Erstellung des nachfolgend näher beschriebenen Bauvorhabens.

Eigenleistungen des AG sind nur möglich, wenn diese vor Baubeginn dem GÜ schriftlich 
bekannt gegeben werden. Der AG steht dafür ein, dass sich seine Eigenleistungen in den Bauablauf termingerecht integrieren. Bei Eigenleistungen des AG obliegen dem GÜ keinerlei Beratungs- und Überwachungspflichten. Art, Umfang und die Bewertung der Eigenleistungen im Hinblick auf eine Änderung des pauschalen Festpreises sowie sonstige Folgen müssen in einer gesonderten Abänderungsvereinbarung zu diesem Vertrag schriftlich festgelegt werden.

Auch nach Abschluss des Vertrages können, soweit der Stand des Bauvorhabens dies zulässt, Änderungen in der Bauausführung sowie Mehr- oder Minderleistungen noch vereinbart werden. Solche Änderungen bedürfen jedoch der Schriftform hinsichtlich des Leistungsumfangs, des Entgelts und eventueller Auswirkungen auf das Bauvorhaben bzw. den Baufortschritt. Grundsätzlich gilt, dass Änderungen gegenüber dem vorausgesetzten Planungsstand des GÜ nur  dann zu berücksichtigen sind, wenn sie im Hinblick auf den Baufortschritt technisch noch realisierbar und dem GÜ schriftlich bekannt gegeben worden sind. Verlangt der AG die Ausführung von Arbeiten, die auf eine Änderung der Planung und der Ausführung beruhen, werden die Änderungen entweder als Mehr- oder Minderkosten berücksichtigt. Bei zusätzlichen, im Leistungsumfang nicht enthaltenen Arbeiten, erhält der GÜ einen Anspruch auf zusätzliche Vergütung und Verlängerung der Ausführungsfrist.

Der Vertragsinhalt bestimmt sich im einzelnen nach folgender Reihenfolge:
a) Baugenehmigung bzw. Bauantrag im Kenntnisgabeverfahren Gemeinde Bretzfeld BT Nr. 76/2002 vom 23.07.2002 
b) Baubeschreibung vom 18.10.2002
c) Zahlungsplan als Bestandteil des GÜ-Vertrages
d) Verhandeltes Angebot der Fa. Schnell vom ..................

§ 3 Vertragsgrundlagen, Grundstücksverhältnisse

Die technischen und rechtlichen Grundlagen dieses Vertrages werden wie folgt näher beschrieben:

A) Technische Grundlagen
1. die Baubeschreibung vom 18.10.2002 (Anlage 1)
2. die Arbeitspläne vom __________      (Anlage 2)
3. der Lageplan
4. die einschlägigen technischen DIN-Vorschriften in der bei Vertragsschluß geltenden 
Fassung.
Die vorstehend bezeichneten Unterlagen (Pos. 1-2) sind im Anhang in Kopie beigefügt.

B) Rechtliche Grundlagen
1. dieser Vertrag
2. die VOB Teil B sowie die HOAI in der bei Vertragsabschluß geltenden Fassung
3. das Bürgerliche Gesetzbuch.
4. der Zahlungsplan ( Anlage 4 )

Die vorgenannten technischen und rechtlichen Vertragsgrundlagen haben im Falle von 
Abweichungen und / oder Widersprüchen untereinander im Range ihrer Reihenfolge Gültigkeit.

C) Die Grundstücksbeschaffenheit:
Der AG versichert hinsichtlich der Beschaffenheit des zu bebauenden Grundstücks, dass
1. außer den aus Abteilung 2 des Grundbuchs ersichtlichen mittels Dienstbarkeiten abgesicherten Leitungen keine anderen Leitungen im Baugrund verlaufen, 
2. der Baugrund den Bodenklassen 3 bis 5 entspricht, 
3. sich keine Baugebäudereste ( Keller, Fundamente etc. ), die nicht sichtbar sind, auf demGrundstück befinden, 
4. keine nicht als Erdaushub deponierbaren Materialien im Baugrund vorhanden sind, 
5. keine Kontamination des Bodens vorliegt, 
6. keine besonderen baulichen Vorkehrungen gegen drückendes Grund- oder Schichtenwasser erforderlich sind und die Sohle der Baumaßnahme den Grundwasserspiegel nicht tangiert.

Der AG steht für die vorstehenden Beschaffenheitsangaben bzgl. des Grundstücks ein.

§ 4 Leistungen des Generalübernehmers


Der GÜ hat das Bauwerk in Abstimmung mit dem Bauherrn schlüsselfertig, funktions- und betriebsbereit zu planen und herzustellen. Die Anbindung an die öffentlichen Flächen und die erforderlichen Anschlüsse an die öffentlichen Ver- und Entsorgungsleitungen ( d.h. alle Hausanschlüsse ) sind nur dann Gegenstand der Leistungspflicht des GÜ und somit vom 
Pauschalpreis abgedeckt, als sie in der Baubeschreibung ausdrücklich erwähnt sind.

Der GÜ hat sich zwar mit den örtlichen Verhältnissen vertraut gemacht, eine Bodengrunduntersuchung wurde jedoch nicht vorgenommen. Bei der Baubeschreibung wurde von einer Mindesttragfähigkeit von 0,2 MN/m² ausgegangen. Maßnahmen für Sondergründungen, Verbau und Unterfangungen, Unterfahrungen, Grundwasserabsenkungen, Sicherungen gegen drückendes Wasser und sonstige Maßnahmen der Wasserhaltung sind nur dann Inhalt der Leistungspflicht des GÜ und damit vom Pauschalpreis abgedeckt, wenn sie ausdrücklich in der Baubeschreibung erwähnt sind. Der GÜ ist zu konstruktiven und technisch erforderlichen Änderungen sowie zu solchen Änderungen berechtigt, die durch Auflagen der Baubehörde erforderlich werden. 

Der Leistungsumfang des Auftragnehmers, der durch den vereinbarten Pauschalfestpreis abgegolten wird, bemisst sich nach den Vereinbarungen dieses Vertrages, insbesondere den Vertragsgrundlagen, sowie den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen samt behördlicher Auflagen sowie sonstiger einschlägiger Vorschriften. Danach schuldet der Auftragnehmer eigenverantwortlich die schlüssel- und bezugsfertige Erstellung und Übergabe des Vertragsgegenstandes. Schlüssel- und bezugsfertig im Sinne des Vertrages bedeutet, dass die komplette funktionstüchtige, voll zweckbestimmte und vertragsgemäße Benutzbarkeit ohne  Durchführung weiterer Arbeiten im Gebäude - gleich welcher Art - im Rahmen dieses Vertrages 
gegeben sein muss.



Der Auftragnehmer erklärt ausdrücklich, dass er sich über die Örtlichkeiten der Baustelle, die Verkehrsanbindung des Grundstückes und die im Generalunternehmervertrag genannten Unterlagen informiert hat und vor Beginn der Bauarbeiten eingehend selbst überprüft und sich über die Zufahrts- und Transportmöglichkeiten sowie Lagerplätze Kenntnis verschafft. 


Gemäß § 4 Ziffer 5 Satz 2 VOB, Teil B, obliegt dem Auftragnehmer der Schutz des Bauwerkes vor Winter- und Grundwasserschäden einschl. der Beheizung des Bauwerkes, soweit dies für den Bestand des Bauwerkes erforderlich wird.

Mit dem Pauschalfestpreis sind alle Aufwendungen des AN für erforderliche behördliche Abnahmen abgegolten. Auch für die Verpflichtung, den "Verantwortlichen Bauleiter" gemäß LBO zu stellen, kann der Auftragnehmer keine zusätzliche Vergütung verlangen. Sonstige Gebühren und Kosten wie z.B. eventuelle Korrekturen, die durch den Auftragnehmer veranlasst werden übernimmt nicht der Auftraggeber.

Nicht im Pauschalfestpreis enthalten sind: 
- Gebühren der Baugenehmigung und der amtlichen Vermessung der Grundstücksgrenzen. Diese übernimmt der Auftraggeber.
- Gebühren der Versorgungsunternehmen. Diese übernimmt der Auftraggeber.

Bestehen zwischen den Vertragsparteien während der Bauzeit Meinungsverschiedenheiten darüber, welche Bauleistungen zur vollständigen ordnungsgemäßen Ausführung und Lieferung der in diesem Vertrag übernommenen Leistungen zu erbringen sind, so ist zu diesen Punkten ein vom Auftraggeber und Auftragnehmer gemeinsam anerkannter, öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger mit verbindlicher Wirkung zwischen den Parteien einzuschalten. Können sich die Vertragsparteien nicht innerhalb einer Woche nach Aufforderung durch eine der beiden Parteien auf einen bestimmten Sachverständigen einigen, so wird dieser auf Antrag von einer der beiden Parteien, von der Industrie- und Handelskammer für beide Seiten verbindlich bestimmt. Die nach den Feststellungen des Gutachters unterliegende Partei trägt die entstehenden Honorarkosten des Gutachters; bei teilweisem Unterliegen bestimmt sich die Aufteilung der Honorarkosten nach dem Umfang des Obsiegens und Unterliegens. Die Feststellungen des berufenen Sachverständigen sind in jedem Fall für beide Parteien verbindlich.

Er wird die nach der Baustellenverordnung erforderlichen Maßnahmen in eigener Verantwortung treffen (insbesondere Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze bei der Planung der Ausführung eines Bauvorhabens und Übermittlung einer Vorankündigung an die zuständige Behörde.

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den Auftraggeber von allen Ansprüchen Dritter Freizustellen, die durch das Verhalten des Auftragnehmers oder seines Erfüllungsgehilfen oder Verrichtungsgehilfen bei der Ausführung der Auftragsarbeiten oder der mit diesen zusammenhängenden Arbeiten ohne Rücksicht auf Verschulden ausgelöst und gegen den Auftraggeber geltend gemacht werden. 

Der Auftragnehmer muss dem Auftraggeber sowohl bei Anordnung geänderter Leistungen, sowie zusätzlicher Leistungen einen daraus resultierenden Vergütungsanspruch ankündigen, bevor er mit der Ausführung der Leistung beginnt, unterlässt er die Ankündigung, steht ihm kein Vergütungsanspruch zu.

§ 5 Bauzeit

Die Bauzeit beträgt 11 Monate bis zur Bezugsfertigkeit. Wird die Baugenehmigung erst nach dem genannten Termin erteilt, verschiebt sich die zugesicherte Bezugsfertigkeit und Fertigstellung um die zusätzliche Frist entsprechend. Dies gilt auch sinngemäß für das Verwirken der Vertragsstrafe.

Die Bezugsfertigkeit ist dann hergestellt, wenn alle in der Leistungsbeschreibung enthaltenen Arbeiten im Gebäude abgeschlossen und abgenommen sind.

Verschiebt sich die Bezugsfertigkeit aus Gründen, die vom AG nicht zu vertreten sind, vermindert sich die Vertragssumme von §6 um 1000.--€ /Monat für die ersten 2 Monate, ab dem 3 Monat oder nach dem 30.11.2003 pauschal um 7 %.

Nicht erforderlich für die Bezugsfertigkeit ist die Fertigstellung des Außenputzes vor Eintritt der Heizperiode und der Außenanlagen.

Eine Gewähr seitens des GÜ für den Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung und der Baufreigabe kann nicht übernommen werden.


Der Auftragnehmer garantiert die Einhaltung der vereinbarten Termine dergestalt, dass der Verzug des Auftragnehmers bei Überschreitung des vereinbarten Fertigstellungtermins der Bezugsfertigkeit ohne Erfordernis einer weiteren Mahnung durch den Auftraggeber gemäß § 284 Abs. 2 BGB eintritt. Als Fertigstellungstermin der Bezugsfertigkeit wird folgendes Datum bzw. folgende Kalenderwoche vereinbart: _______________________________________



12 Wochen vor genannter Bezugsfertigkeit beginnt der Auftraggeber mit der Beauftragung der Kücheneinrichtung, d. h. folgende baulichen Voraussetzungen müssen gewährleistet sein: Position der Stromversorgung, Wasserversorgung, Abwasserentsorgung, Lüftung festgesetzt, Innenmaße unveränderlich feststehend.

4 Wochen vor genannter Bezugsfertigkeit ist dem Auftraggeber die Funktion der Ver- und Entsorgungseinrichtungen nachzuweisen.

2 Wochen vor genannter Bezugsfertigkeit müssen die Kommunikationseinrichtungen funktionsfähig eingerichtet werden. 

Ist erkennbar, dass sich durch eine Behinderung oder Unterbrechung Auswirkungen ergeben, hat der Auftragnehmer diese dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Wird der genannte Fertigstellungstermin aus Gründen höherer Gewalt oder Streik nicht eingehalten, so verlängert sich der vereinbarte Fertigstellungstermin nur um den vom Auftragnehmer nachzuweisenden Zeitraum, der auf die vorstehenden Gründe zurückzuführen ist. 


§ 6 Vergütung
Der pauschale Festpreis beträgt   € 253.429,31
zuzüglich 16 % Umsatzsteuer  € 40.548,69
Gesamt € 293.978,00
in Worten  zweihundertdreiundneunzigtausendneunhundertachtundsiebzig-euro-

  

Bei einer Erhöhung der gesetzlichen Umsatzsteuer erhöht sich der Pauschalpreis und die einzelnen Bauraten entsprechend.


Es werden folgende Zahlungsraten in Abhängigkeit vom Bautenstand vereinbart:

- Nach Baufreigabe  5%
- Nach Fertigstellung der Erdarbeiten  10%
- Nach Betonieren der Untergeschossdecke  10%
- Nach Betonieren der Decke über Erdgeschoss  5%
- Nach Aufschlagen des Dachstuhls  10%
- Nach Einbau der Fenster (einschließlich Verglasung)  10%
- Nach Rohinstallation Heizung, Elektro, Sanitär  10%
- Nach Einbringen des Innenputzes (ausgenommen Beiputzarbeiten)  5%
- Nach bestandenem Blow-Door-Test (Zwischenabnahme)  5%
- Nach Einbau der Lüftungs- und Wärmespeicheranlagen  5%
- Nach Einbau der Heizung und Fertigstellung der Elektroinstallation  10%
- Nach Bezugsfertigkeit und Zug um Zug gegen Besitzübergabe  5%
- Nach Fertigstellung des Außenputzes / Fassadenarbeiten  5%
- Nach vollständiger Fertigstellung  5%




Mit dieser Pauschalsumme sind alle Leistungen des AG abgegolten, die erforderlich sind, um das gemäß den vorstehend in § 3 A) bezeichneten Unterlagen definierte Leistungsziel zu erreichen, jedoch mit folgenden Einschränkungen:


Der Abgeltungsumfang der Pauschalsumme umfasst nur diejenigen Leistungen, die in Wort und Zeichnungen und Berechnungen in den bei Vertragsschluss vorliegenden und vorstehend in § 3 A) beschriebenen Bestandteilen der für den GÜ verbindlichen Planung enthalten sind und die Leistungen, die als Nebenleistungen zu den beschriebenen Leistungen gehören und die Leistungen, die nach den örtlichen und sachlichen Gegebenheiten erforderlich sind um das durch den Vertragsgegenstand bestimmte Leistungsziel zu verwirklichen, soweit sie nicht ausdrücklich nach §4 dieses Vertrages oder nachfolgendem Absatz ausgenommen sind. Decken die vereinbarten Abschlagszahlungen nicht die Kosten für die Erstellung der Gewerke ist dies durch geeignete Belege nachzuweisen. Dem GÜ stehen nach Nachweis 95% der Kosten die bis zur Zwischenabnahme tatsächlich entstanden sind zu.

Nicht vom Abgeltungsumfang der Pauschalsumme umfasst sind etwaige Mehraufwendungen, die dadurch entstehen, dass der Baugrund nicht der vertraglich vorausgesetzten Beschaffenheit entspricht, ebenso alle Kosten für erforderliche Unterfangungen, Verbaumaßnahmen, Sondergründungen, Wasserhaltungsmaßnahmen etc., es sei denn, diese sind ausdrücklich in der 
Baubeschreibung schriftlich niedergelegt. Das gleiche gilt für die Außenanlagen.

Nicht vom Abgeltungsumfang der Pauschalsumme umfasst sind diejenigen Leistungen, die sich aus Planänderungen oder Änderungen der Ausstattungsqualität oder des Ausstattungsumfangs aufgrund von Weisungen des AG nach Abschluss dieses Generalübernehmervertrages ergeben.

Sollte die Baufreigabe aus Gründen, die der GÜ nicht zu vertreten hat, nicht innerhalb von 6 Monaten nach der gesicherten Erschließung des Baugebiets erteilt worden sein, so erhöht sich der pauschale Festpreis und die einzelnen Bauraten ab dem 7. Monat nach Vertragsschluss um 0,5% pro angefangenem Monat der weiteren Verzögerung.

Minderleistungen werden bei den entsprechenden Zahlungen berücksichtigt. Mehrleistungen sind nach Ausführung und Rechnungsstellung zur Zahlung fällig.

Abschlagszahlungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Anforderung auf das Konto des GÜ Kto- Nr. xxxxx bei der Kreissparkasse Heilbronn (BLZ 620 500 00) zu leisten, wobei maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Zahlung der Tag der Gutschrift auf dem Konto des GÜ ist. Bei Zahlungsverzug kann der GÜ unbeschadet weiterer Ansprüche und Rechte Zinsen in Höhe von 6% über dem jeweiligen Bundesbankdiskontsatz verlangen.

Zahlungen des Auftraggebers haben keinen Einfluss auf die Gewährleistung und Haftung des Auftragnehmers und gelten insbesondere weder als Abnahme noch als Teilabnahme. Dies gilt ebenso für die Zwischenabnahme, die nicht als Teilabnahme gewertet werden kann. Bei der Zwischenabnahme muß die garantierte Luftdichtheit nachgewiesen werden. Sollte die Luftdichtheit nicht erreicht sein sind die entsprechenden Gewerke nachzubessern, bis die garantierte Luftdichtheit erreicht wird.

§ 7 Weisungen / Auskunft

Der GÜ übt auf der Baustelle das Hausrecht aus. Der AG ist berechtigt, jederzeit Grundstück und 
Baustelle zu betreten. Auf Verlangen des AG hat der GÜ nach vorheriger Terminabsprache an Baubegehungen und Baubesprechungen teilzunehmen.

Der GÜ hat vor Beginn seiner Arbeiten den verantwortlichen Bauleiter sowie verantwortliche Fachbauleiter im Sinne der für die Baumaßnahme geltenden gesetzlichen Vorschriften zu benennen und bei Arbeitsbeginn zu bestellen. Einen Wechsel des Bauleiters hat der Auftragnehmer rechtzeitig vorher schriftlich anzukündigen. Er ist nur aus Gründen zulässig, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat. 


§ 8 Gefahrtragung / Versicherungen

Das Risiko der Beschädigung oder Zerstörung des Bauwerks durch höhere Gewalt, Krieg, Aufruhr und andere unabwendbare vom GÜ nicht zu vertretende Umstände trägt der AG.

Der GÜ hat für das gesamte Bauvorhaben einschließlich des Risikos des AG eine Bauleistungsversicherung abzuschließen und zu unterhalten. Die Kosten für diese Versicherung sind im vereinbarten Pauschalpreis enthalten.

Der AG ist verpflichtet, eine Bauherrenhaftpflicht und eine Gebäudefeuerversicherung auf eigene Rechnung abzuschließen und während der Dauer des Bauvorhabens zu unterhalten.

Zur Sicherung etwaiger Ersatzansprüche des Auftraggebers aus diesem Vertrag ist vom Auftragnehmer eine Bauwesen- und Unternehmenshaftpflichtversicherung nachzuweisen.

Die Deckungssummen dieser Versicherungen betragen:
a.) Bauwesenversicherung: 
b.) Auftragssumme zzgl. aller vor Abnahme getätigter Einbauten des Auftraggebers.
c.) Unternehmerhaftpflichtversicherung:



§ 9 Abnahme

Jede Vertragspartei ist berechtigt, nach Herstellung der Bezugsfertigkeit die Abnahme des vertragsgemäß errichteten Bauwerks zu verlangen.

Fordert eine Vertragspartei schriftlich zur Abnahme auf, so ist die Abnahme binnen 12 Arbeitstagen durchzuführen. Eine Abnahme kann nur wegen wesentlicher Mängel oder Restarbeiten bis zu deren Beseitigung verweigert werden. Kein Grund für die Verweigerung ist das Fehlen des Außenputzes sowie die Nichtfertigstellung der Außenanlagen. Es hat zwingend eine förmliche Abnahme zu erfolgen, für die vom Auftragnehmer der vom Auftraggeber vorgesehene Vordruck "Abnahmeprotokoll" zu verwenden ist.

Eine stillschweigende oder fiktive Abnahme (§ 12 Nr. 5 VOB/B) wird ausdrücklich ausgeschlossen. 
Dies gilt insbesondere dann, wenn der Auftragnehmer eine Terminverzögerung der Abnahme für die von ihm fertiggestellten Leistungen zu vertreten hat. Dann ist der Auftraggeber berechtigt, die Leistung vor der förmlichen Abnahme in Benutzung zu nehmen, ohne daß hierdurch eine stillschweigende bzw. fiktive Abnahme erfolgt oder sonstige Abnahmewirkungen eintreten. Auch hier bedarf es also später noch der Durchführung einer förmlichen Abnahme.

Im Abnahmeprotokoll, das von beiden Parteien zu unterzeichnen ist, sind alle festgestellten Mängel und evtl. noch erforderliche Restarbeiten sowie die hierfür vereinbarten Terminfestlegungen festzuhalten. Dies betrifft auch diejenigen Mängel oder Restarbeiten, die Leistungen einer vom Auftragnehmer beauftragten Subunternehmung betreffen. 

Der Auftraggeber kann die Abnahme ablehnen, wenn das Bauvorhaben wesentliche Mängel aufweist, die dessen Nutzung zu dem vertragsmäßigen Gebrauch erheblich beeinträchtigen.

Zur Abnahme von Elektroinstallationen sind die Anforderungen des VDE zu berücksichtigen und ein Prüfprotokoll des verantwortlichen (Fach-) Bauleiters dem Auftraggeber vorzulegen.


Auf Verlangen gewährt der Auftragnehmer dem Auftraggeber während der Bauzeit Einblick in sein 
Bautagebuch. Mit Fertigstellung des Bauvorhabens ist eine Kopie von diesem an den Auftraggeber zu übergeben.


Im übrigen gelten die Regelungen der VOB.

§ 10 Gewährleistung 

Die Gewährleistungspflicht des Auftragnehmers richtet sich nach den Bestimmungen der VOB Teil B. Jedoch tritt an die Stelle der in § 13 Nr. 4 Teil B genannten Fristen die in § 638 BGB für die Errichtung von Bauwerken genannte Frist von 5 Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt erst mit förmlicher Abnahme der letzten Leistung des Auftragnehmers. 


Für bewegliche mechanische und/oder elektrische Teile verjähren Gewährleistungsansprüche in 24 Monaten.

Für die Gewährleistungsdauer werden die Gewährleistungsansprüche und Sicherheitseinbehalte in Form von Bankbürgschaften der beauftragten Handwerksbetriebe des GÜ schon jetzt an den AG abgetreten, falls auf den GÜ nicht über die gesamte Gewährleistungsdauer zugegriffen werden kann.

§ 11 Sicherheiten

Der GÜ ist berechtigt, vom AG vor Beginn der Arbeiten die Vorlage einer unwiderruflichen Finanzierungsbestätigung der finanzierenden Bank des AG von diesem zu verlangen. Das Kreditinstitut hat in dieser Erklärung zu bestätigen, die Auszahlung des Darlehens entsprechend dem vereinbarten Zahlungsplan zu leisten. In dieser Bestätigung kann der GÜ statt dessen wahlweise auch die Rechte aus § 648 BGB oder aus § 648a BGB geltend machen.
Die Finanzierungsbestätigung muss bei Baubeginn vorliegen, ansonsten würde sich der Baubeginn dementsprechend verlängern.


§ 12 Mitwirkung des AG

Der AG ist verpflichtet, alles zu tun, um den Baufortschritt zu fördern, insbesondere alle erforderlichen Mitwirkungshandlungen als Grundstückseigentümer bei der Erlangung der Baugenehmigung aller sonstigen erforderlichen Genehmigungen und Erlaubnisse vorzunehmen und dem GÜ gegebenenfalls die erforderlichen Vollmachten in der erforderlichen Form zu erteilen.

Der AG hat den ungehinderten Zugang zum Bauobjekt bis zur Beseitigung möglicher Mängel und bis zur Ausführung eventuell noch ausstehender Restarbeiten zu gewährleisten.

§ 13 Kündigung 

Dieser Vertrag kann von beiden Parteien nur aus wichtigem Grunde gekündigt werden. Eine Kündigung hat durch eingeschriebenen Brief zu erfolgen.

Die Kündigung nach § 8 Abs. 1 ( 1 ) VOB / B wird ausdrücklich ausgeschlossen.

Führt ein Verschulden des Auftragnehmers zur Kündigung, so kann dieser eine Entlohnung nur für die bis dahin erbrachten nachweisbaren Lieferungen und Leistungen verlangen, soweit sie für das Bauvorhaben bereits Verwendung gefunden haben. Der Auftragnehmer hat die Mehraufwendungen für die Fertigstellung des Bauvorhabens durch andere Firmen zu ersetzen. 

Kündigt der AG den Vertrag gemäß § 9 VOB / B, hat der GÜ Anspruch auf Zahlung einer pauschalierten Entschädigung in Höhe von 20 % des Werts der noch nicht ausgeführten Restleistungen.

§ 14 Haftung

Dem GÜ obliegt die Einhaltung der Verkehrssicherungspflichten, der sonstigen privat-rechtlichen und öffentlich-rechtlichen Obhut-, Fürsorge- und Überwachungspflichten auf der Baustelle, auch im Verhältnis zu den Nachbargrundstücken und deren Bebauungen.

Die Gefahr geht erst nach erfolgter mängelfreier Abnahme auf den Auftraggeber über. Der Auftragsnehmer haftet für alle durch ihn, seine Erfüllungsgehilfen und seine Beauftragten verursachten Schäden. Dies gilt insbesondere auch für Mängelfolgeschäden.
Im Rahmen dieser gesetzlichen Haftung stellt der Auftragnehmer den Auftraggeber von allen Schadensersatzansprüchen frei, die im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit oder der seiner Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen gegen den Auftraggeber geltend gemacht werden.



§ 15 Weitere allgemeine Bestimmungen

Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Ort, an dem das zu bebauende Grundstück liegt.

Sollten einzelne Regelungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden , so berührt diese Unwirksamkeit die Wirksamkeit der übrigen Vereinbarungen nicht. Die Parteien  verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Regelungen eine Regelung zu treffen, die den mit der unwirksamen Regelung verfolgten rechtlichen und wirtschaftlichen Zielsetzungen in rechtlich zulässiger Weise möglichst nahe kommt.

Mehrere AG haften für alle Verbindlichkeiten aus diesem Vertrag gesamtschuldnerisch. Sie  bevollmächtigen sich hiermit unwiderruflich wechselseitig zu Abgabe und Entgegennahme aller Willenserklärungen im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Vertrages, einschließlich der Erklärung von Kündigungen und der Änderung und Ergänzung dieses Vertrages, der Erteilung von Zusatzaufträgen. Ebenso bevollmächtigen sich mehrere AG zur Entgegennahme von Zustellungen.


Das Urheberrecht an den Plänen, Bauzeichnungen und technischen Unterlagen verbleibt bei dem GÜ. Alle Unterlagen dürfen jedoch vom AN nach eigener Maßgabe veröffentlicht und zu Dokumentationszwecken eingesetzt werden. Bis zur Abnahme darf der GÜ das Bauvorhaben zu werblichen Zwecken nutzen.



Der AG und AN bestätigt, alle Anlagen der nachfolgenden Anlagenliste zum Vertrag erhalten zu haben.






_________________________ Flein, 21.09.2002
Ort, Datum 



_________________________ _________________________
Auftraggeber Generalübernehmer



Der Auftragnehmer bestellt als Bauleiter: _______________________________________






Werkvertrag / Generalübernehmervertrag 

Bezeichnung der Anlagen:

Technische Grundlagen
1. die Baubeschreibung vom 18.10.2002 (Anlage 1)
2. die Arbeitspläne vom ____ .2002 (Anlage 2)
3. der Lageplan
4. die einschlägigen technischen DIN-Vorschriften in der bei Vertragsschluß geltenden Fassung.
5. Ausführungsdetail der Elektroinstallation gemäß Angebot Fa. Schnell, Neuenstein vom 09.08.2002 in Höhe von maximal € 23.100 sind im Angebotsfestpreis enthalten. Sollte die Elektroinstallation billiger ausgeführt werden können, verbilligt sich der Angebotspreis entsprechen. (Anlage 3)



Die vorstehend bezeichneten Unterlagen sind im Anhang in Kopie beigefügt.

6. Im Festpreisangebot von € 253.429,31
zuzüglich 16 % Umsatzsteuer € 40.548,69
Gesamt € 293.978,00
in Worten zweihundertdreiundneunzigtausendneunhundertachtundsiebzig-euro- sind die Kosten des Planungsvertrages für Ausführungs- Tragwerks- und Leitungsplanung in Höhe von € 6.600,- enthalten. 


Nachfolgende Vereinbahrung ergänzt die Baubeschreibung vom 18.10.2002

Die Baubeschreibung wird wie folgt abgeändert.

Der Einbau des Pellet-Primärofens (Wodtge) sowie des Edelstahlkamin entfällt. 

Die Aufstellung der Garage laut Baubeschreibung entfällt. Es werden lediglich die notwendigen Fundamente und Elektrozuleitungen vorbereitet. 

Die Abfuhr des Mutterbodens laut Baubeschreibung (20 cm Tiefe, gesamtes Grundstück) entfällt. Stattdessen wird der Mutterboden des gesamten Grundstücks zusammengeschoben und separat auf dem angrenzenden Ackerland gelagert. 

Die Fenster im Dachgeschoß Südseite werden wie die restlichen Fenster ohne Consavis-Rollos ausgeführt. Stattdessen werden Standard-Elektro-Vorbau-Jalousien eingebaut.


Generalübernehmervertrag Langbein - Laukhuf Seite 12 von 12 Stand: 21.10.2002



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Auftraggeber (AG) Auftragnehmer (AN)


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